Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Zu diesem Zwecke müssen auch die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dachfläche 
vorhanden sein. 6 
Machen sich wegen der Höhe des Schornsteinkopfes Reinigungsöffnungen zur Seite noth- 
wendig, so sind dieselben außerhalb des Daches anzubringen, haben in der Breite die lichte 
Weite des Schornsteins und eine Höhe von nicht unter 15 Zoll zu erhalten und sind mit 
eisernen Thüren, Schiebern oder Kapseln dicht zu verschließen. 
Vor allen Reinigungsöffnungen im Inneren der Gebäude muß der Fußboden 3 Elle in's 
Quadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden. 
Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben, oder es ist 
dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 
*53. Kamine oder Vorgelege, welche zur Beheizung von Stuben oder anderen Oefen 
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv gegründeten Schornsteins bilden, sondern 
auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen 
oder gebrannten Ziegeln zu versehen und müssen mit eisernen oder auf der inneren Seite gut 
mit Eisenblech beschlagenen hölzernen Thüren, welche in steinernen oder gemauerten Gerüsten 
gehen, verschlossen werden. 
In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine herzustellen. 
s54. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben oder von Eisen- 
blech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 2 Ellen von der 
Herdfläche und mindestens 6 Zoll über diese hinaus zu legen und mit Dachziegeln zu ver- 
blenden, auch zu verputzen oder sonst gleich feuerabhaltend zu verwahren. 
*55. Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen, wenn 
dieß nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, nur mit besonderer Genehmigung der 
Ortsbaupolizeibehörde in dem unteren Dachraume angelegt werden. 
In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die Schorn- 
steine zu stellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt. 
Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem 
Fußboden und den Umfassungen mindestens 6 Zoll und in der Decke mindestens 4 Zoll stark 
herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 1 Elle entfernt bleiben oder es ist das Letz- 
tere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. 
Die Thüre selbst ist nach der für die Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. 
Die Rauchleitungsöffnungen sind mit dichtschließenden eisernen Klappen oder Schiebern 
zu versehen. . 
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen den Rauchöffnungen 
nicht zu nahe gelegt werden.
	        
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