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56. Backöfen dürfen in ungewölbte Räume nur in folgender oder einer gleich
sicheren Weise eingebaut werden.
Die Hauben sind von gebrannten Ziegeln und mindestens 6 Zoll stark zu wölben, 3 Zoll
mit Sand, Lehm oder anderem feuerbeständigen Materiale zu überfüllen, auch darüber eben so
stark mit gebrannten Ziegeln oder Steinplatten abzudecken. Die Fugen sind mit Mörtel zu
verstreichen.
Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 2 Ellen ab-
stehen, desgleichen muß zur Seite des Backofens alles Holzwerk wenigstens 1 Elle entfernt
bleiben.
Ausgebaute Backöfen sind sattel= oder pultförmig mit leichtem Mauerwerke oder Lehm ab-
zugleichen und haben darüber eine Abdeckung von Ziegeln in Kalk ohne alles Holzwerk zu er-
halten.
Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 1 Elle von der Ofen-
haube, welche übersichtlich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Schäfte oder Mauern
zu stellen.
Die zu wölbenden Beheizungsräume müssen eine Tiefe von wenigstens 24 Ellen ent-
halten.
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher und Zugröhren sind mit eisernen Thüren, steinernen oder
irdenen Stürzen, Vorschiebern oder Büchsen zu versehen.
§& 57 . Küchenherde, Kochmaschinen, Bratröhren und dergleichen Kochapparate sind auf
Mauerung oder auf eisernen Platten mit massiven Füßen, oder auf Bögen, welche auf den
Stockwerksbalken ruhen können, anzulegen.
& 58. Heizungskanäle sind von Eisen, gebranntem Thone (irdenen Röhren oder der-
gleichen), oder gebrannten Ziegeln, ferner nur auf oder über feuersicheren Fußböden und auf
dergleichen Unterlagen, sowie 1 Elle von allem Holzwerke entfernt und in der Art herzustellen,
daß sie übersichtlich bleiben.
Die Heizungskanäle von Eisen sind so weit mit gebrannten Ziegeln oder thönernen Platten
abzudecken und beziehendlich zu umschließen, als erforderlich ist, um jede Entzündung der da-
mit in Berührung kommenden brennbaren Gegenstände zu verhindern.
Thönerne oder gemauerte Kanäle sind durch Drahtumstrickung oder Binden mit Eisen in
dem Umfange zu sichern, als ein Zerspringen durch die Hitze zu befürchten steht.
§ 59. Stubenöfen müssen von allem Holzwerke mindestens 12 Zoll und von Stuben-
decken mindestens 18 Zoll entfernt bleiben. Das Holzwerk ist überdieß feuersicher zu ver-
wahren.
Die Ofenkästen sind auf unbrennbare Füße zu setzen. Hölzerne Ofenkränze sind nicht
gestattet.