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309. Die Früchte sind in dem Betrage zu erstatten, welchen die stehenden Einkünfte
aus der Sache und die übrigen gesammten Früchte derselben nach dem auf den Ertrag eines
mittleren Jahres sich stützenden Ermessen Sachverständiger, unter Abzug der Lasten der Sache
und des ordentlichen Aufwandes zu deren Erhaltung und zur Gewinnung der Früchte, auf die
Zeit ergeben, auf welche der Beklagte für die Früchte haftet. Kann der Kläger einen durch
ungewöhnliche günstige Umstände von dem Beklagten erlangten höheren Betrag oder der
Beklagte einen durch ungewöhnliche Unglücksfälle herbeigeführten geringeren Betrag der Früchte
beweisen, so ist dem Kläger die Forderung jenes Mehrbetrags, dem Beklagten der Abzug des
Minderbetrags gestattet. Sind von dem Beklagten erhobene Früchte in Natur bei ihm vor-
handen, so hat er diese herauszugeben und ist ihr Werth von dem Betrage der dem Kläger zu
erstattenden Früchte abzurechnen.
* 310. Die Kosten und die Gefahr der Herausgabe der Sache trägt der Beklagte, aus-
genommen wenn er redlicher Besitzer war, in welchem Falle sie der Kläger zu tragen hat.
§ 311. Sind bewegliche Sachen ohne Eigenthumsänderung mit anderen Sachen ver-
bunden worden, so geht die Eigenthumsklage zugleich auf Trennung der ersteren von den
letzteren. Die Kosten der Trennung tragen Kläger und Beklagter nach Verhältniß ihrer An-
theile. Wenn die Verbindung von einem Betheiligten in unredlichem Glauben vorgenommen
worden ist, so trägt dieser die Kosten allein.
IV. Gegenleistungen des Klägers.
312. Ersatz der nothwendigen Verwendungen auf die Sache kann jeder Inhaber von
dem Kläger verlangen.
*313. Den nothwendigen Verwendungen auf die Sache werden Verwendungen gleich
geachtet, welche in einer dem Gegenstande angemessenen Weise auf Früchte gemacht worden sind,
die nach Herausgabe der Sache erhoben werden.
3 14. Als nothwendige Verwendung auf die Sache gilt auch der Preis, den der In-
haber bei der Erwerbung unter Umständen gezahlt hat, nach welchen anzunehmen ist, daß durch
seine Erwerbung dem Kläger die Verfolgung seines Eigenthums möglich geblieben ist. Es ist
dieß insbesondere anzunehmen, wenn erbeutete Sachen von dem Feinde erworben worden sind.
*315. In anderen Fällen kann der Beklagte Ersatz des für die Sache gezahlten Preises
nicht verlangen, ausgenommen wenn er die Sache aus einer öffentlichen Versteigerung, welche
von einer Behörde oder von einer zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen verpflichteten
Person bewirkt worden ist, oder im Meß= oder Marktverkehre von einer zum Handelsbetriebe
damit befugten Person in redlichem Glauben erworben hat.
316. Ersatz der nützlichen Verwendungen auf die Sache kann der Beklagte, dem nicht
unredlicher Glaube nachgewiesen wird, verlangen, soweit der Werth der Sache zur Zeit ihrer
Herausgabe dadurch erhöht ist, und solche Verwendungen von dem Eigenthümer nach seinen