Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Die Bodenplatten der Oefen ohne Roste müssen von nichtmassiven Fußböden wenigstens 
9 Zoll entfernt liegen. 
Die Oefen mit Rosten haben jederzeit Aschekästen aus Metall (Eisenblech) zu erhalten, 
unter welchen sich entweder ein 3 Zoll hoher freier Raum bis zu dem feuersicher zu ver- 
wahrenden Fußboden oder eine 3 Zoll starke Mauerziegelschicht befinden muß. 
Die Gestattung blecherner Windöfen hängt in jedem Falle von besonderer Genehmigung 
der Ortsbaupolizeibehörde ab. 
60. Die Rauchableitungsrohre dürfen nur der Länge nach zusammengefügt sein und 
müssen aus nicht leicht schmelzbarem Metalle (Eisenblech 2c.) oder gebranntem Thone be- 
stehen. Von Ziegeln oder Kacheln zusammengesetzte Rauchkanäle sind nur in oder auf Mauer- 
ung, oder auf eisernen Unterlagen anzubringen. Alle diese Rauchableitungen müssen 10 Zoll 
von allem feuersicher verblendeten, 18 Zoll von allem freien Holzwerke entfernt bleiben und 
stets in sichtbarer Weise und so angelegt werden, daß deren Reinigung leicht und sicher er- 
folgen kann. Sie müssen in der Regel in oder unter einem Schornsteine ausmünden und 
dürfen nicht unmittelbar in's Freie geführt werden. 
Thonröhren, aus mehreren Theilen bestehend, müssen ebenfalls auf feuersicheren Unterlagen 
ruhen und gleich den Rauchkanälen, wenn sie sich über hölzernen Fußböden befinden, da nöthig, 
durch Drahtumstrickung oder auf ähnliche Weise gegen das Zerspringen gesichert werden. 
§61. Die Befeuerungsöffnungen müssen mit eisernen Thüren oder dergleichen Schiebern 
und die Aschenfälle, welche nicht von massiven Fußböden umgeben sind, mit eisernen Asche- 
kästen versehen werden, welche die Oeffnung des Aschenfalls gehörig verschließen. 
Abschnitt VII. 
Von den Abtritten, Dünger-, Jauchengruben, Aschebehältern und der 
Ableitung des Abfall= und Tagewassers. 
& 62. Abtrittsräume in Gebäuden sind wo möglich an eine Umfassung derselben zu 
legen und mit in's Freie führenden Fenstern zu versehen, die Abtritte selbst aber so zu con- 
struiren, daß der Abfall unmittelbar, ohne das Mauerwerk des Gebändes zu berühren, in die 
Grube gelangt. 
Ist der Ausbau der Abtritte nicht zu vermeiden, so sind dieselben wenigstens nicht an den, 
öffentlichen Verkehrswegen zugekehrten Seiten anzubringen. 
63. Die von den Abtritten in die Gruben führenden Schlotten sind wasserdicht (am 
besten von gebrannten irdenen Röhren), nicht unter 8 Zoll im Lichten weit herzustellen, von 
den Wänden oder Mauern mindestens 2 Zoll und von gemeinschaftlichen Mauern (Commun- 
mauern) 12 Zoll entfernt zu halten.
	        
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