Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Alignement und Niveau der Plätze, Straßen und Wege und in der Regel nicht über 4 Ellen 
hoch zu halten, auch mit der Umgebung in Uebereinstimmung zu bringen. 
& 71. Bei zwischen Nachbargrundstücken befindlichen Einfriedigungen von Holz sind die 
Säulen, Riegel und Nagelspitzen, und bei dergleichen von Stein die Schäfte und Abdachungen 
gegen das Grundstück des Eigenthümers desselben, bei gemeinschaftlichen Mauern hingegen die 
Schäfte und Abdachungen nach beiden Seiten zu kehren. 
  
II. 
Baupolizeiordnung für Dörfer. 
Allgemeine Zestimmungen. 
§ 1. Gegenwärtige Baupolizeiordnung findet, insoweit nicht eine Localbauordnung am 
Orte besteht (§ 3), auf alle, nachstehend im § 2 nicht besonders ausgenommene Hochbaue des 
platten Landes Anwendung, dergestalt, daß deren Vorschriften in diesem Umfange sowohl bei 
Neubauten, ohne Unterschied, ob diese aus roher Wurzel oder an Stelle bereits vorhanden ge- 
wesener Gebäude aufgeführt werden, als bei An-, Vergrößerungs-, Veränderungs= oder Repara- 
turbauten, sowie bei Herstellung fester, nicht blos aus Zäunen bestehender Ein= und Umfriedig- 
ungen zu beobachten sind. Auch diejenigen Baulichkeiten, welche der vorgängigen obrigkeitlichen 
Genehmigung nicht bedürfen, sind dieser Bauordnung gemäß auszuführen. 
§ 2. Von der Baupolizeiordnung für das platte Land ausgenommen und den Vorschriften 
der Baupolizeiordnung für Städte unterstellt sind: 
a) Dörfer, welche und beziehendlich soweit dieselben in zusammenhängender Häuserreihe 
gebaut sind oder gebaut werden, desgleichen 
b) Dörfer, für welche von dem Gemeinderathe mit Zustimmung der Gemeindeebrigkeit 
und gesetzten Falles der Gutsherrschaft die Baupolizeiordnung für Städte angenommen wor- 
den ist, 
) Fabriken und solche Gewerbsanlagen, welche nicht zum Betriebe eines der 6 1 des 
Gewerbegesetzes vom 1 5ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1861, 
Seite 187 fg.) bemerkten Nebengewerbe des Ackerbaues, der Viehzucht, der Forstwirthschaft, 
des Gartenbaues oder des Weinbaues bestimmt sind, oder die nur zu Werkstätten und Be- 
triebsräumen der gewöhnlichen Handwerker oder der Hausindustrie dienen und
	        
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