Brandmauern.
Anbau an
Nachbar-
gebäude.
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b) kleine Gartengebäude ohne Feuerungen, aber mit geschlossenen Umfassungen, welche
nur aus einem Erdgeschosse bestehen und wenigstens 6 Ellen von jedem fremden nicht massiven
Gebäude entfernt bleiben;
) kleine Gebäude mit geschlossenen Umfassungen, als: Schweine= und Federviehställe,
Pumpenüberbaue, Abtritte, Gerätheräume 2c., welche nicht mehr als 12 Ellen im Quadrate
Grundfläche und nicht mehr als, mit Einschluß des Daches, 4 Ellen Höhe haben, insofern sie
von jedem fremden, nicht massiven Gebäude mindestens 3 Ellen abstehen;
d) Gartenlauben,
und
e) solche Gebäude, welche an Stelle eines bereits vorhanden gewesenen, nicht massiven
Gebäudes, und zwar nicht in größerem Umfange als dieses aufgeführt werden. In diesem
Falle sind nur diejenigen Seiten des Gebäudes mit massiven Umfassungen zu versehen, welche
vom nächsten fremden Gebäude ohne Unterschied, oder von einem eigenen Gebäude der § 12
sub b gedachten Art nicht weiter als 6 Ellen abstehen.
*#19. Weitere Ausnahmen von § 16 zu gestatten, ist nur die vorgesetzte Regierungs-
behörde im einzelnen Falle und unter der doppelten Voraussetzung ermächtigt, daß besonders
dringende Verhältnisse dafür sprechen und daß die nach §6 17 fg. betheiligten nächsten Nach-
barn ihre Zustimmung erklärt haben.
20. Kommen Umfassungen und Dachwände in eine geringere Entfernung als 3 Ellen
von fremden Gebäuden oder der nachbarlichen Grenze zu stehen, so sind sie in der ganzen
Ausdehnung, wo dieß der Fall ist, als Brandmauern herzustellen.
Unter Brandmauer ist eine massive, vom Fundamente aus selbstständig in die Höhe ge-
führte Mauer (§ 16) zu verstehen, welche von solcher Stärke und Construction ist, daß sie
bei einer entstehenden Feuersbrunst die Fortpflanzung des Feuers nach der entgegengesetzten
Seite derselben verhindert und welche, wenn sie zugleich als Umfassungsmauer (Giebel-, Ver-
senkungs= und Rückmauer) dient, keine Thüren, Fenster oder andere Oeffnungen, sowie in
dem Falle, wenn sie eine Quer= oder Scheidemauer ist, höchstens nur solche Oeffnungen hat,
die mit feuerfestem Verschlusse versehen sind.
Zu dergleichen Mauern dürfen Luftziegel nicht verwendet und Balken oder anderes Holz-
werk, sowie die Dachgespärre weder in noch auf dieselben gelegt werden.
&21. Jeder Bau, welcher unmittelbar an einem Gebäude des Nachbars aufgeführt wird,
muß an den anstoßenden Seiten seine eigene Brandmauer erhalten, wenn das vorhandene
Nachbargebäude nicht bereits eine, den Neubau gänzlich verdeckende, massive Brandmauer hat.
In dem einen, wie in dem anderen Falle muß diese Brandmauer an jeder, auch der schwäch-
sten Stelle ihrer ganzen Ausdehnung nach wenigstens