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10 Zoll bei Anwendung von Grundstücken,
12 „ - gebrannten Ziegeln,
18 - Bruchsteinen
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stark sein.
Wegen Benutzung einer vorhandenen Nachbarmauer hat sich der Bauunternehmer mit
deren Eigenthümer zu verständigen.
& 22. Die Brandmauern zusammenstoßender Gebäude, deren Dachflächen in gleicher Erhöhung der
Flucht liegen, sind wenigstens 6 Zoll über die Dachflächen und Dachforsten zu führen und
lediglich mit feuer= und wetterfestem Materiale abzudecken.
. Bei Dismembrationen von Gebäuden sind längs der neu entstehenden Grenze
alle diejenigen Schutzbrandmauern nothwendig, welche die Stellung der Gebäude nach Maß-
gabe der gegebenen Vorschriften über den massiven Schutz der Gebäude verschiedener Besitz-
ungen erfordert.
& 24. Wände, gleichviel ob Umfassungen oder Scheidungen, welche Werkstätten zu starkem
Feuerarbeitsbetriebe, oder Räume zum Trocknen (durch Feuerbetrieb) leicht brennbarer, sowie
zum Destilliren oder Sieden leicht entzündlicher Stoffe umschließen, müssen durchgängig massiv
und von der § 21 angegebenen Stärke, sowie ohne alle und jede Holzeinlage sein;
desgleichen sind Scheidungen, an welche Herde zu offenem Feuer zu stehen kommen, in
der Ausdehnung des Herdes und auf beiden Seiten 1 Elle darüber hinaus in der ganzen
Stockwerkshöhe;
nicht minder solche Scheidungen, an welche geschlossene Feuerungen stoßen, in der Aus-
dehnung der letzteren und noch mindestens 12 Zoll daneben und darüber in der vorstehend
bemerkten Maße massiv herzustellen.
§ 25. Die Treppen haben bei allen Gebäuden ohne Ausnahme eine ihrem Zwecke an-
gemessene Breite zu erhalten.
Hölzerne Freitreppen sind nur an denjenigen Gebäudeseiten gestattet, für welche der Bau
mit nicht massiven Umfassungen nach 6 17 und § 1 8 nachgelassen ist.
#§ 26. Die Walme der Dächer sind von der nachbarlichen Grenze horizontal gemessen
mindestens 1 8 Zoll entfernt zu halten.
&27. Bei Neubauen von Dächern, sowohl auf neuen als alten Gebänden, und gleich-
viel ob hierzu auch altes Holzmaterial mit verwendet worden, ist nur die Auflegung von harter
Bedeckung, als: von gebrannten Ziegeln, Schiefer oder Metall, ingleichen unter den nach-
stehenden Bedingungen von Dachpappe, Dachfilz oder von einem anderen als Surrogat der
harten Dachung anerkannten Materiale gestattet.
Dieß gilt auch von dem Falle, wenn von vorhandenen weichen Dächern eine ganze Seite
nebst deren Unterlage an Lattung oder Schalung Behufs deren Erneuerung oder Reparatur
Brandmauern
über die
Dachfläche.
Dismembra-
tionen.
Wände für
Feuer-
werkstätten
und an
Feuerungen.
Treppen.
Dachwalme.
Hartes Dach-
bedeckungs-
material.