Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(687) 
Es dürfen nicht mehrere dergleichen Räumlichkeiten über einander angebracht werden. 
32. Die Fußböden der § 24 und § 33 bemerkten Räume, welche zu starkem Feuer= Fußböden. 
und dergleichen Arbeitsbetriebe, sowie zu Verarbeitung oder Aufbewahrung leicht= oder selbst- 
entzündlicher Stoffe dienen, sind, ebenso wie diejenigen der damit in offener Verbindung stehen- 
den Nebenräume, aus Stein, Fließen, Metall oder anderem feuerfesten Materiale herzustellen 
oder feuersicher zu verwahren. 
Dasselbe gilt von den Fußböden: 
a) unter den Küchenherden und sonstigen, diesen ähnlichen Feuerungsanlagen, sowie an 
deren freien Seiten in einer Breite von wenigstens 1 Elle; 
b) vor den Kamineinfeuerungen in der Länge des Kamins und 1 Elle Breite, und 
) unter den Stuben= und Kochöfen, sowie vor deren Einfeuerung in der Breite des 
Ofens und 3 Ellen vorspringend. 
33. Zu überwölben sind: Decken. 
a) die Räume, in welchen brennbare Stoffe gesotten, destillirt oder gedarrt werden, oder 
welche sonst zu einem derartigen feuergefährlichen Betriebe dienen, einschließlich derjenigen 
Behältnisse, welche damit in offener Verbindung stehen; ferner alle Heizräume (Heizküchen) 
zu starken gewerblichen Feuerungen, sowie die Einfeuerungsräume vor den Backöfen; 
b) diejenigen Ställe, welche in Scheunen oder Schuppen zu dürrem Futter eingebaut 
werden. 
Die Räume, in welchen sich feuchte Dünste in Menge erzeugen, ingleichen die Stallungen, 
sind da, wo sie unmittelbar an Nachbargebäude stoßen, durch eine Blendung von hart ge— 
brannten Ziegeln mit 3 Zoll Zwischenraum von der Umfassungsmauer zu trennen. 
Mit Kalk= oder Lehmdecken sind zu versehen: die zu Wohnungen bestimmten und alle 
sonst mit Feuerungen versehenen Räume, welche nicht mehr als 5 Ellen Höhe im Lichten 
haben. 
Die Balkenlagen über ungewölbten Wohnungs= und Stallräumen sind mit Windelboden 
(Ausstakung), Schwarten oder Breteinschub zu versehen, auf welche Lehmestrich oder eine Auf- 
füllung von Schutt bis zur Balkengleiche zu bringen ist. 
a 34. Keine Befeuerung darf unmittelbar vom Freien, sondern jede muß von einem Geschlossenheit 
geschlossenen Raume aus erfolgen. In welcher Maße hiervon in besonderen Fällen, je nach der Befeuer- 
sräume. 
Lage der Feuerung, abgesehen werden kann, ist von der Obrigkeit auf Grund technischen Er- ungsraume 
messens zu bestimmen. 
635. Alle Schornsteine sind, soweit irgend thunlich, massiv zu gründen, möglichst loth= Schornsteine. 
recht und unter Vermeidung jeder Aufsattelung, Fassung und Anlehnung an und Einbindung 
von Holzwerk von gebrannten Ziegeln aufzuführen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.