Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Verhältnissen hätten gemacht werden können. Der Beklagte in unredlichem Glauben hat bei 
diesen Verwendungen und jeder Beklagte bei unverhältnißmäßigen nützlichen, ingleichen bei 
willkührlichen Verwendungen nur das Recht, Das, was durch die Verwendung hervorgebracht 
wurde, auf eigene Kosten von der Sache wegzunehmen, soweit es ohne deren Beschädigung 
geschehen kann. Der Eigenthümer kann die Wegnahme abwenden, wenn er den Werth erstattet, 
welchen die Einrichtung, im Falle sie weggenommen worden wäre, gehabt haben würde. 
317. Der Eigenthümer kann gegen die Verwendungen, deren Ersatz ihm obliegt, die 
Früchte in Aufrechnung bringen, welche der Beklagte von der Sache erhoben und nicht zu er- 
statten hat. 
6 318. Der Ersatz der Verwendungen und das Recht auf Wegnahme derselben können 
sowohl durch eine Einrede gegen die Eigenthumsklage, als mittelst besonderer Klage verfolgt 
werden. 
V. Abwendung der Herausgabe der Sache. 
319. Der Beklagte kann sich bei der Eigenthumsklage gegen die Herausgabe der 
Sache durch eine Einrede schützen, wenn er vermöge eines ihm an der Sache zustehenden 
Rechtes, oder vermöge einer gegen den Eigenthümer gehenden Forderung auf die Inhabung 
der Sache berechtigt ist. 
*320. Wer die Sache in fremdem Namen inne hat, kann die Eigenthumsklage von 
sich abvenden, wenn er Denjenigen nennt, in dessen Namen er Inhaber ist, und dieser den 
Rechtsstreit an seiner Stelle übernimmt. 
VI. Negatorienklage. 
321. Beschränkt Jemand thatsächlich das Eigenthum eines Anderen, oder behauptet 
er ein das Eigenthum des Anderen beschränkendes Recht, so kann der Eigenthümer auf An- 
erkennung der Freiheit seines Eigenthums, Aufhebung der Beschränkung, Ersatz des ihm 
zugefügten Schadens und Androhung einer Strafe für weitere Störungen klagen. 
322. Der Kläger hat sein Eigenthum und die thatsächliche Störung, oder daß der 
Beklagte ein Recht behauptet hat, zu beweisen. 
323. Der Beklagte kann die Klage durch die Einrede abwenden, daß er zu der in 
Frage stehenden Beschränkung berechtigt sei. Er hat den Beweis dieses Rechtes zu führen, 
selbst wenn er sich in dessen Besitze befindet und selbst wenn er durch richterliches Erkenntniß 
in diesem Besitze geschützt worden ist. 
*324. Wer im Namen eines Anderen fremdes Eigenthum thatsächlich beschränkt, kann 
die Negatorienklage von sich abwenden, wenn er den Anderen nennt und dieser den Streit an 
seiner Stelle übernimmt. Soweit ihn selbst eine Verschuldung trifft, bleibt er dessenungeachtet 
gehalten.
	        
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