Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Besondere Vor- 
schriften für be- 
steigbare 
Schornsteine. 
688 ) 
Nicht zu vermeidende Schleifungen derselben sind nur auf Bögen oder mittelst Gegen- 
einanderwölben zu bewirken. 
Bei den gewöhnlichen Schornsteinen ist der gewählte lichte Querschnitt für deren ganze 
Höhe beizubehalten. 
Die an ihrem Anfange etwa erforderliche Erweiterung ist hierbei nicht inbegriffen. 
Werden dieselben an Holzwerk vorübergeführt, so ist zwischen ihrer äußeren Wandfläche 
und dem Letzteren eine wenigstens 4 Zoll starke Verblendung von gebrannten Mauerziegeln in 
Lehm anzubringen. 
Schornsteine dürfen nur soweit in Umfassungsbrandmauern gelegt werden, daß neben der 
Wandstärke der Ersteren an jeder Stelle derselben noch die vorgeschriebene Minimalstärke der 
Brandmauer verbleibt. 
Die Einführung eines Schornsteins in einen anderen ist zu vermeiden. 
Die Ausmündungen der Schornsteine dürfen sich nicht unmittelbar vor Dachfenstern be- 
finden und müssen von weicher Bedachung und nicht massiven Theilen nebenstehender Ge- 
bäude mindestens 3 Ellen entfernt bleiben. 
Die Schornsteinköpfe sind übrigens in jedem Falle bei harter Bedachung mindestens ent- 
weder bis 12 Zoll über die Forsthöhe oder 2 Ellen über die Dachfläche, bei Dachpappen= und 
Dachfilzbedeckung 11 Elle über die Dachfläche, und bei weicher Bedachung entweder 1 Elle 
über die Forsthöhe oder 3 Ellen über die Dachfläche aufzuführen. 
Die mit Schiefer bekleideten Schornsteinköpfe müssen mit einem steinernen oder sonst 
feuerfesten, überragenden Kranze, welcher die Schalung verdeckt und vollständig gegen Ent- 
zündung schützt, belegt werden. 
Alle Schornsteine sind äußerlich in den Fugen mit Kalkmörtel gut auszustreichen oder zu 
berappen und innerlich glatt auszuschweißen. 
Die gewöhnlichen Schornsteine sind zum Zwecke eines dichten Verschlusses an ihrer Ein- 
mündung (ihrem Fuße) mit eisernen Klappen oder dergleichen Schiebern zu versehen. 
Dieser Verschluß dient dazu, um mittelst desselben und gleichzeitiger Absperrung aller 
übrigen Luftzugänge von Stuben= und sonstigen Feuerungen jeden entstehenden Oessenbrand 
schnell und sicher zu dämpfen. 
Schieber, zu gleichem Zwecke im Dachraume angebracht, dürfen den Schornstein nicht 
vollständig verschließen, sondern müssen jederzeit 1 des lichten Querschnitts offen lassen. 
Die Schieberöffnungen müssen stets feuersicher verwahrt werden. 
36. Die gewöhrlichen besteigbaren Schornsteine haben eine Lichtweite von mindestens 
15 und 18 Zoll zu erhalten und die rohe Mauerstärke ihrer Umfassungen, einschließlich des 
Kopfes, muß mindestens 6 Zoll betragen. 
Die Schornsteinköpfe von geringerer Wandstärke anzufertigen, ist nur insoweit gestattet,
	        
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