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als dieselben außerhalb des Daches stehen und aus dem Ganzen, von Stein, gebranntem Thone,
oder anderem feuerfesten Materiale hergestellt werden.
Außer den Raucheinmündungen und der am Fuße erforderlichen Einsteigethüre, dürfen in
einem besteigbaren Schornsteine keine weiteren Oeffnungen in dessen Wände angebracht werden.
Die Schornsteine zu starken gewerblichen Feuerungen, wie Bäckereien, Brauereien, Bren-
nereien, Töpfereien und dergleichen, müssen je nach dem Feuerbetriebe eine größere lichte
Weite und beziehendlich Wandstärke, als vorstehend angegeben, erhalten.
Ebenso ist auch die Höhe derartiger Schornsteine, in jedem speciellen Falle, von der
Obrigkeit nach Maßgabe technischen Gutachtens besonders zu bestimmen.
Für Schornsteine zu Dampfkesselanlagen gelten die allgemeinen deshalb erlassenen Be-
stimmungen.
37. Unbesteigbare, sogenannte russische Schornsteine sind nur in Gebäuden mit harter
Bedachung (§ 28) statthaft.
Dieselben dürfen in keinem Falle weniger als 6 und mehr als 12 Zoll Durchmesser,
oder 12 Zoll im Quadrate im lichten Ouerschnitte erhalten.
Für 3 gewöhnliche Stubenfeuerungen genügt in der Regel eine Lichtweite von 9 Zoll
Durchmesser.
Deren Wandstärke muß bei innen und außen gleichvieleckigen Querschnitte durchgängig
wenigstens 6 Zoll, bei außen quadratischem und innen rundem Ouerschnitte aber, an der
schwächsten Stelle, wenigstens 4 Zoll im rohen Mauerwerke betragen.
Am Fuße eines jeden unbesteigbaren Schornsteins, welcher nicht von einem Rauchfange
oder Kamine ausgeht, ist eine Reinigungsöffnung von der Breite des Schornsteinlichters und
wenigstens 15 bis 18 Zoll Höhe anzubringen und entweder mit einer dicht schließenden
eisernen Thüre oder einem dergleichen Schieber, oder einem dergleichen Rußsammelkasten zu
versehen.
Ein solcher dichter Verschluß macht die Anbringung jedes anderen Oessenschiebers ent-
behrlich.
In den oberen Stockwerken oder den Dachräumen Reinigungsöffnungen anzubringen, ist
nur da gestattet, wo eine veränderte Richtung des Schornsteins dieß unbedingt nothwendig
macht, da die Reinigung der Schornsteine in der Regel nur durch deren Ausmündung zu er-
folgen hat.
Zu diesem Zwecke ist daher auch für die erforderlichen Aussteigeöffnungen in der Dach-
fläche zu sorgen.
In den Fällen, wo besonders hohe Schornsteinköpfe Reinigungsöffnungen zur Seite noth-
wendig machen, sind dieselben ebenfalls über der Dachfläche anzubringen und mit eisernen
Thüren, Schiebern oder Kapseln dicht zu verschließen.
Vor allen Reinigungsöffnungen im Inneren der Gebäude muß der Fußboden 3 Ellen in's
Ouadrat mit Ziegeln, Fließen oder Blech feuersicher verwahrt werden.
1863. 95
Unbesteigbare
Schornsteine
insbesondere.