Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Kamine oder 
Vorgelege. 
Rauchfänge. 
Räucher- 
kammern. 
Backöfen. 
( 690 ) 
Alles Holzwerk muß wenigstens 1 Elle von den Oeffnungen entfernt bleiben oder es ist 
dasselbe mindestens bis auf gleiche Entfernung feuersicher zu verkleiden. 
38. Besteigbare Schornsteine aus gut getrockneten Luftziegeln mit ebenfalls 6zolliger 
Wandstärke sind lediglich bei Gebäuden gestattet, welche blos aus einem Erdgeschosse bestehen 
und auch nur in diesen Feuerungsanlagen enthalten. 
Bei Anwendung von Luftziegeln ist jedoch der Kopf des Schornsteins, soweit er sich außer- 
halb des Daches befindet, sowie 6 Zoll unter der Dachfläche, aus gebrannten Ziegeln auf- 
zuführen. 
*39. Kamine oder Vorgelege, welche zu Beheizung von Stuben= oder anderen Oefen 
dienen, sind, wenn sie nicht die Basis eines massiv gegründeten Schornsteins bilden, sondern 
auf Balkenlagen zu stehen kommen, mit einem 9 Zoll hohen Herde von natürlichen Steinen 
oder gebrannten Ziegeln zu versehen, und müssen mit eisernen oder wenigstens innen gut mit 
Eisenbleche beschlagenen hölzernen Thüren, welche in steinernen oder gemauerten Gerüsten gehen, 
verschlossen werden. 
In gleicher Weise sind auch die Einsteigethüren der besteigbaren Schornsteine herzustellen. 
& 40. Die Rauchfänge sind von gebrannten Mauerziegeln zu wölben oder von Eisen- 
blech herzustellen. Die etwa nöthigen Rauchfangbalken sind nicht unter 2 Ellen von der Herd- 
fläche und mindestens 6 Zoll über diese hinaus zu legen, mit Dachziegeln zu verblenden, zu 
verputzen, oder soust gleich feuerabhaltend zu verwahren. 
& 41. Räucherkammern müssen in der Regel in den Stockwerken und dürfen nur da, 
wo dieß nach sachverständigem Ermessen nicht thunlich ist, mit besonderer Genehmigung der 
Obrigkeit in dem unteren Dachraume angelegt werden. 
In den oberen Stockwerken und dem Dachraume sind dieselben jederzeit an die Schorn- 
steine zu stellen, durch welche die Rauchleitungen erfolgen. 
Dieselben sind durchgängig massiv von Stein oder gebrannten Ziegeln und zwar in dem 
Fußboden und den Umfassungen mindestens 6 Zoll und in der Decke mindestens 4 Zoll stark 
herzustellen. 
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerke 1 Elle entfernt bleiben oder es ist das 
Letztere bis auf diesen Abstand feuersicher zu verwahren. 
Die Thüre selbst ist nach der für die Kaminthüren ertheilten Vorschrift anzufertigen. 
Die Rauchleitungsöffnungen sind mit dicht schließenden eisernen Klappen oder Schiebern 
zu versehen. 
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen dieselben den Rauch- 
öffnungen nicht zu nahe gelegt werden. 
& 42. Backöfen in ungewölbte Räume eingebaut, müssen massiv gewölbt und mit 
unverbrennbarem Materiale abgedeckt sein. 
Von dieser Abdeckung muß die Decke des umgebenden Raumes wenigstens 2 Ellen ab- 
stehen und zur Seite des Backofens alles Holzwerk wenigstens 1 Elle entfernt bleiben.
	        
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