Einfeuerungs-
thüren und
Aschekästen.
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#l47. Die Befeuerungsöffnungen müssen mit eisernen Thüren oder dergleichen Schiebern,
und die Aschenfälle, welche nicht von massiven Fußböden umgeben sind, mit eisernen, die Oeff-
nung des Aschenfalls gehörig verschließenden Aschenkästen versehen werden.
48. Die Abtritte sind nicht nach der öffentlichen Straße zu anzubringen und haben,
wo nicht Latrinen mit Fässern angewendet werden, Gruben von ausreichender Tiefe zu erhalten.
# 49. In jedem Gehöfte ist für eine zweckmäßige Ableitung der sich ansammelnden
Gruben-, Plansch= und Tagewässer Vorkehrung zu treffen.
&50. Feste Einfriedigungen (§ 1) sind mit den öffentlichen Plätzen, Straßen und
Wegen, an denen sie sich befinden, gleichlaufend herzustellen und dürfen in keinem Falle den
öffentlichen Verkehr behindern.
. 75) Verordnung,
die Revision der über die polizeilichen Erörterungen in Bezug auf Brandfälle
ergangenen Acten betreffend;
vom 10ten Juli 1863.
M Rücksicht auf die Veränderung, welche hinsichtlich der polizeilichen Erörterungen über
die Entstehungsursachen der Brände nach Maßgabe der Art. 75 bis mit 84 der Strafproceß-
ordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 3 47 fg.) und der Verordnung
vom 31 sten Juli 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 3 12 fg.) in der
Competenz der Kreisdirectionen eingetreten ist, hat das Ministerium des Innern zur Verein-
fachung und Erleichterung der Controle in Bezug auf die Handhabung der Feuer= und Bau-
polizei Folgendes beschlossen: l
1. Die Vorschrift 8 3 lit. c des Generale vomn 21sten Juli 1804, wonach über das
Resultat der zum Zwecke der Ermittelung der Entstehungsursachen der Brände stattgefundenen
polizeilichen Erörterungen jedesmal zur vorgesetzten Kreisdirection Bericht unter Beifügung der
den Brandfall betreffenden Acten zu erstatten gewesen ist, wird hiermit aufgehoben. Dagegen
bleibt es bezüglich der Einsendung dieser Acten an die Brandversicherungscommission nach wie
vor bei der dießfallsigen in obigem Generale § 3 lit. c, ferner im § 6 der Verordnung vom
25sten Juli 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 10 8) und § 81
der Ausführungsverordnung zu den fünf ersten Abschnitten des Immobiliar-Brandversicherungs-
gesetzes vom 23sten August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite
413) enthaltenen Bestimmung, auch wird an der Verordnung vom 19ten Februar 1839,
die Anzeigeberichte über außerordentliche Vorfälle betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt vom
Jahre 1839, Seite 27), etwas nicht geändert.
2. Von der Brandversicherungscommission sind bei der Durchsicht der ihr hiernach noch
fernerhin zugehenden, auf die polizeilichen Erörterungen über die Ursachen entstandener Brände