Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Einfeuerungs- 
thüren und 
Aschekästen. 
( 692 ) 
#l47. Die Befeuerungsöffnungen müssen mit eisernen Thüren oder dergleichen Schiebern, 
und die Aschenfälle, welche nicht von massiven Fußböden umgeben sind, mit eisernen, die Oeff- 
nung des Aschenfalls gehörig verschließenden Aschenkästen versehen werden. 
48. Die Abtritte sind nicht nach der öffentlichen Straße zu anzubringen und haben, 
wo nicht Latrinen mit Fässern angewendet werden, Gruben von ausreichender Tiefe zu erhalten. 
# 49. In jedem Gehöfte ist für eine zweckmäßige Ableitung der sich ansammelnden 
Gruben-, Plansch= und Tagewässer Vorkehrung zu treffen. 
&50. Feste Einfriedigungen (§ 1) sind mit den öffentlichen Plätzen, Straßen und 
Wegen, an denen sie sich befinden, gleichlaufend herzustellen und dürfen in keinem Falle den 
öffentlichen Verkehr behindern. 
. 75) Verordnung, 
die Revision der über die polizeilichen Erörterungen in Bezug auf Brandfälle 
ergangenen Acten betreffend; 
vom 10ten Juli 1863. 
  
M Rücksicht auf die Veränderung, welche hinsichtlich der polizeilichen Erörterungen über 
die Entstehungsursachen der Brände nach Maßgabe der Art. 75 bis mit 84 der Strafproceß- 
ordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 3 47 fg.) und der Verordnung 
vom 31 sten Juli 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres, Seite 3 12 fg.) in der 
Competenz der Kreisdirectionen eingetreten ist, hat das Ministerium des Innern zur Verein- 
fachung und Erleichterung der Controle in Bezug auf die Handhabung der Feuer= und Bau- 
polizei Folgendes beschlossen: l 
1. Die Vorschrift 8 3 lit. c des Generale vomn 21sten Juli 1804, wonach über das 
Resultat der zum Zwecke der Ermittelung der Entstehungsursachen der Brände stattgefundenen 
polizeilichen Erörterungen jedesmal zur vorgesetzten Kreisdirection Bericht unter Beifügung der 
den Brandfall betreffenden Acten zu erstatten gewesen ist, wird hiermit aufgehoben. Dagegen 
bleibt es bezüglich der Einsendung dieser Acten an die Brandversicherungscommission nach wie 
vor bei der dießfallsigen in obigem Generale § 3 lit. c, ferner im § 6 der Verordnung vom 
25sten Juli 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 10 8) und § 81 
der Ausführungsverordnung zu den fünf ersten Abschnitten des Immobiliar-Brandversicherungs- 
gesetzes vom 23sten August 1862 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 
413) enthaltenen Bestimmung, auch wird an der Verordnung vom 19ten Februar 1839, 
die Anzeigeberichte über außerordentliche Vorfälle betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 
Jahre 1839, Seite 27), etwas nicht geändert. 
2. Von der Brandversicherungscommission sind bei der Durchsicht der ihr hiernach noch 
fernerhin zugehenden, auf die polizeilichen Erörterungen über die Ursachen entstandener Brände
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.