Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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worden, und wird daher mit Allerhöchster Genehmigung die hierüber Sächsischer Seits ausge- 
fertigte Ministerialerkllärung, welche gegen eine gleichlautende des Senats der freien Stadt 
Frankfurt ausgewechselt worden ist, nachstehend mit der Bemerkung bekannt gemacht, daß es 
hiernach der Beibringung des im zweiten Absatze des Art. 312 des Strafgesetzbuchs (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1855, Seite 265) vorausgesetzten besonderen Recipro- 
citätsnachweises von Seiten der Handlungshäuser und Fabrikanten des Gebiets der freien 
Stadt Frankfurt nicht weiter bedarf. 
Dresden, den 23sten Juli 1863. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
Frhr. v. Beust. Dr. v. Behr. 
Ministerialerklärung. 
Die Königlich Sächsische Regierung und der Senat der freien Stadt Frankfurt sind mit 
einander übereingekommen, gegenseitig ihre beiderseitigen Angehörigen in dem gesetzlichen Schutze 
der Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen. 
Demzufolge wird hierdurch von Seiten des unterzeichneten Koniglich Sächsischen Mi- 
nisteriums der auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß in der 
gedachten Beziehung zwischen Sächsischen Unterthanen und Angehörigen der freien Stadt 
Frankfurt kein Unterschied gemacht und namentlich die Strafbestimmung im Art. 312 des 
Strafgesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom 1 1/1 3ten August 1855 zum Schutze von 
Angehörigen der freien Stadt Frankfurt in gleicher Weise zur Anwendung kommen soll, wie 
zum Schutze Sächsischer Unterthanen. 
Hierüber ist Sächsischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt und 
mit dem Ministerialinsiegel versehen worden. 
Dresden, den 9ten März 1863. 
Königlich Sächsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
(gez.) Frhr. v. Beust. 
Erklärung. 
Gemäß dem §& 3 des Gesetzes vom 22 sten Mai 1855, betreffend den Schutz des 
Handelsverkehrs gegen fälschliche Waarenbezeichnungen, sollen die Bestimmungen der §#§# 1 
und 2 dieses Gesetzes auch zum Schutze der Angehörigen derjenigen Staaten in Anwendung 
gebracht werden, mit welchen wegen der deshalb zu beobachtenden Reciprocität Uebereinkunft 
getroffen worden ist. 
Nachdem nunmehr die Königlich Sächsische Regierung und der Senat der freien Stadt 
Frankfurt unter sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Staatsangehörigen 
Rosenberg.
	        
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