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Ministerialerklärung,
die Uebereinkunft mit der Königlich Bayerischen Regierung wegen gegenseitigen
Schutzes der gewerblichen Waarenbezeichnungen betreffend.
Nachdem die Königlich Sächsische und die Königlich Bayerische Regierung übereingekommen
sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeich-
nungen einander gleichzustellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seiten des unterzeichneten
Königlich Sächsischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten noch besonders und aus-
drücklich erklärt, daß die Bestimmungen im ersten Absatze des Artikel 3 12 des Strafgesetzbuchs
für das Königreich Sachsen vom 1 1/13ten August 1855 zum Schutze Königlich Bayerischer
Unterthanen bis auf Weiteres in derselben Weise, wie zum Schutze Königlich Sächsischer
Unterthanen Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt
und mit dem Ministerialinsiegel versehen worden.
Dresden, den 6ten Juli 1863.
Koniglich Sächsisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
(gez.) Frhr. v. Beust.
Ministerialerklärung.
Nach 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 2 lsten December 1862, den Schutz von
Waarenbezeichnungen betreffend, finden die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf
ausländische Fabriks= oder Gewerbszeichen, Namen oder Firmen nur unter der Voraussetzung
Anwendung, daß durch eine von der Königlich Bayerischen Regierung im Verordnungswege er-
lassene Erklärung das Vorhandensein der Gegenseitigkeit anerkannt ist und die ausländischen
Producenten oder Handelsleute, welche sich eines besonderen Fabriks= oder Gewerbszeichens
bedienen, der Vorschrift im §& 2 dieser Verordnung in Bezug auf Anmeldung und Beschreib-
ung jenes Zeichens bei einer inländischen Districts-Polizeibehörde Genüge geleistet haben.
Nachdem nunmehr die Königlich Bayerische und die Königlich Sächsische Regierung unter
sich übereingekommen sind, gegenseitig ihre beiderseitigen Staatsangehörigen in dem gesetzlichen
Schutze der gewerblichen Waarenbezeichnungen einander gleichzustellen und zu behandeln, so
wird hierdurch Seitens des unterfertigten Königlichen Staatsministeriums noch besonders und
ausdrücklich erklärt, daß die Bestimmungen der obenerwähnten Verordnung auch zum Schutze
der Königlich Sächsischen Staatsangehörigen im Königreiche Bayern vom i sten August dieses
Jahres an bis auf Weiteres Anwendung finden sollen und daß deswegen mit Rücksicht auf