Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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die obige Verordnungsbestimmung das Vorhandensein der Gegenseitigkeit Königlich Bayerischer 
Seits durch eine sofort im Verordnungswege zu erlassende Erklärung anerkannt werden wird. 
Dessen zur Urkunde ist die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt und besiegelt worden. 
München, den 1 5ten Juli 1863. 
Königlich Bayerisches Staats-Ministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern. 
(gez.) Frhr. v. Schrenk. 
A 80) Bekanntmachung, 
die Landtagswahlen im 10ten städtischen Wahlbezirke betreffend; 
vom zten August 1863. 
A# Ansuchen des Gerichtsamtmanns Bermann zu Zöblitz ist derselbe des ihm besage Ver- 
ordnung vom 10ten vorigen Monats (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, 
Seite 638) ertheilten Commissoriale zu Leitung der Landtagswahl im 1 0ten städtischen 
Wahlbezirke wiederum enthoben und solches an seiner Statt dem Gerichtsamtmanne Lorenz 
in Lengefeld übertragen worden, was hiermit unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 
1 Oten vorigen Monats bekannt gemacht wird. 
Dresden, am 3ten August 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Schmiedel. 
M SI) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse der Stadt Kohren; 
vom 23sten Juli 1863. 
N Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 6§ 14, 15, 
16 und 17 des Regulatios für die Sparcasse der Stadt Kohren enthaltenen Rechtsvergünstig- 
ungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern dieses 
Regulativ mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen desselben allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 23sten Juli 1863. 
Ministerium des Innern. 
6 Frhr. v. Beust. 
Mayer. 
  
Demunth.
	        
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