Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Regulativ 
für die Sparcasse der Stadt Kohren. 
2C. -*'ie ꝛc. 
14. Alle Rückzahlungen von Einlagen oder Zinsen erfolgen, außer dem § 15 bemerkten 
Falle, unweigerlich an den Vorzeiger des Sparcassenbuchs, der als rechtmäßiger Inhaber ange- 
sehen wird, weshalb dann die Anstalt hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die 
im gedachten Buche erfolgte Abschreibung, ingleichen bei Rückzahlung der gesammten Einlage 
durch den Rückempfang des Buches selbst, von allen weiteren Ansprüchen befreit wird. Die 
Casse ist daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buches für den wirk- 
lichen Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich. 
Verfahren, #15. Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Bücher 
wenn Sparcas-= Z ... » . . . » » . 
senbücher ent= so viel möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, bei der Expedition gemachte Anzeige, 
wendet oder sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung erfolgt ist, den Verlust, gegen Erlegung der dadurch 
W*wP*s*s erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem hiesigen Localblatte öffentlich bekannt 
machen und den Inhaber auffordern, seine Ansprüche an ein solches Buch binnen 3 Monaten, 
vom Tage der ersten öffentlich erschienenen Bekanntmachung an gerechnet, bei deren Verlust 
anzumelden. 
Wird innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist das Buch durch einen Anderen, als der 
den Verlust anzeigte, in Anspruch genommen, so sind die Partheien zur Ausführung ihrer An— 
sprüche an die Gerichtsbehörde über Kohren zu verweisen, wenn sich jedoch innerhalb dieser 
Frist kein Inhaber dieses Buches meldet, so hat nach Ablauf dieser Frist derjenige, von welchem 
der Verlust des Buches angezeigt worden ist, das Eigenthum an dem Sparcassenbuche und den 
Verlust desselben bei der Gerichtsbehörde über Kohren annoch eidlich zu bestärken und erhält 
dann gegen Bezahlung der erwachsenen Kosten auf sein Verlangen entweder die Einlagen nebst 
Zinsen ausgezahlt, oder ein neues Sparcassenbuch gegen Erlegung von 1 Ngr. 5 Pf. ausge— 
händigt, wogegen das alte für völlig ungültig zu erklären und dieß unter Angabe der Nummer 
desselben, wie vorstehend, öffentlich bekannt zu machen ist. 
Ausschluß von d 16. Verkümmerung in der Sparcasse eingelegter Gelder in irgend einem anderen, als 
aimmer in dem § 15 erwähnten Falle, findet nicht statt; doch kann die Hilfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Quittungsbücher der Sparcasse nicht gehindert werden. 
Ausschluß der #17. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Rechts- 
sessiterei. #nachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. 
vorigen Stand. 2c 20. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 14ten August 1863.
	        
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