Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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gebracht worden, so verfallen die bei Eintritt der Rechtskraft des Präclusiverkenntnisses schon 
zahlbar gewesenen Zinsen, welche wegen Mangels der betreffenden Documente vor erledigtem 
Mortificationsverfahren nicht ausgezahlt werden konnten, der Gesellschaft, wenn sie innerhalb 
eines Jahres, von der Rechtskraft dieses Erkenntnisses an, nicht erhoben werden. 
Durch Ablauf dieser drei-, bezüglich einjährigen Verjährungsfrist erlöschen alle Zins— 
ansprüche an die Gesellschaft. 
2c. 2. 
##6. Wegen untergegangener oder ihrem Inhaber abhanden gekommener Schuldscheine 
und Coupons können die Betheiligten auf ihre Kosten das für die Mortification Königlich 
Sächsischer Staatspapiere in dem Befehle vom 25sten Juli 1777 (II. C. A. C. II. 90 1) 
und in der Verordnung vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, 
Seite 195) vorgeschriebene Edictalverfahren, wobei hinsichtlich der Verjährung der Capital- 
verschreibungen und Zinsdocumente die dort bezüglich auf 10 und 3 Jahre festgesetzte Ver- 
jährungszeit Platz greift, bei dem Königlichen Gerichtsamte Chemnitz beantragen und werden 
nach beigebrachtem Nachweise der rechtskräftig erfolgten Präclusion von dem Directorium 
für die fehlenden neue resp. Schuldscheine und Coupons gleicher Nummer mit der Bezeich- 
nung Lit. B ausgefertigt, oder im Falle erfolgter Ausloosung das Capital, in jedem Falle 
auch die verfallenen Zinsen, soweit dieselben nicht nach & 3 bereits verjährt sind, ausgezahlt. 
2c. 2c. 
# 3) Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Vorschußvereins zu Radeberg; 
vom 24sten Juni 1863. 
  
Negem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 66 15, 32, 
33 und 36 sub b der Statuten des Vorschußvereins zu Radeberg enthaltenen Rechtsber- 
günstigungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern 
diesen Statuten, jedoch ohne die Beilagen, die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, 
daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 2 4sten Juni 1863. 
S Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Henn.
	        
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