Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(703 ) 
Statuten 
des Vorschußvereins zu Radeberg. 
2C. 20. 
6 15. Die Namen des Directors, seines Stellvertreters, des Cassirers, seines Stell- 
vertreters, des Schriftführers und dessen Stellvertreters, des Cassencontroleurs und dessen Stell- 
vertreters, sowie jeder in den Personen derselben eintretende Wechsel sind durch das Direc- 
torium im Amtsblatte des Radeberger Stadtraths öffentlich bekannt zu machen. Diese Be- 
kanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
In diesem Blatte sind auch alle anderen Bekanntmachungen des Vereins zu erlassen. 
2c. rc. 
832. Jeder der im 8 30, 2 gedachten Einleger wird als Eigenthümer seiner Einlage 
betrachtet, dagegen vertritt auch die Vorzeigung des Einlagebuchs die Stelle der Legitimation 
zur Empfangnahme der Rückzahlungen. 
33. Sollte einem Mitgliede sein Einlagebuch abhanden kommen, so hat er dieß, nach— 
dem er den Verlust bemerkt, binnen 8 Tagen dem Directorium anzuzeigen. 
Dieses wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Rückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust unter Bemerkung der Nummer des 
Buches und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in der Leipziger Zeitung und dem 
Amtsblatte des hiesigen Stadtraths zweimal bekannt machen und dabei den unbekannten 
etwaigen Inhaber des Buches auffordern, wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, sich 
damit, bei deren Verlust, binnen drei Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während 
dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung 
an das hiesige Gerichtsamt abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten Justizbehörde oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde 
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues 
Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter bekannt 
gemacht. 
2c. 2c. 
977
	        
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