Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Vorrechte und Privilegien des Vereins. 
836. 2c. 2c. 
b) Verkauf der deponirten Pfänder. 
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, 
das Pfand nach Ablauf einer, dem Schuldner anzukündigenden, kurzen Frist bestmöglichst zu 
verkaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern oder Vollstreckung der Hülfe in dieselben 
sind unzulässig und unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Ver- 
eins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derzenige, welcher den Pfandschein bringt, und das 
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes an- 
gesehen. 
2. 2c. 
MÆ 84) Dercret 
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Haynichen; 
vom 27sten Juni 1863. 
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 6 sub b 
und 1 4 der Statuten des Creditvereins zu Haynichen enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu 
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Innern diese Statuten 
mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
. Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 27sten Juni 1863. 
Minifterium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
  
Demutb.
	        
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