Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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334. Die Früchte der gemeinschaftlichen Sache gebühren jedem Miteigenthümer nach 
der Größe seines Antheils. Der Gebrauch der gemeinschaftlichen Sache steht jedem Miteigen- 
thümer frei, wenn derselbe ohne Beeinträchtigung der übrigen Miteigenthümer stattfinden kann. 
Soweit dieß nicht der Fall ist, kann Jeder einen seinem Antheile entsprechenden Gebrauch 
verlangen. 
335. Zu den auf der Sache haftenden Lasten, ingleichen zu den Verwendungen, 
welche zur Erhaltung oder zur regelmäßigen Benutzung der Sache nöthig sind, hat jeder Mit- 
eigenthümer nach der Größe seines Antheils beizutragen. 
336. In Angelegenheiten der Gemeinschaft haftet jeder Miteigenthümer den Uebrigen 
für den Fleiß, welchen er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. 
# 337. Jeder Miteigenthümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. 
338. Ein Verzicht auf das Recht, Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist 
gültig, verpflichtet jedoch nicht die Erben. Ein auf immer oder auf unbestimmte Zeit erklärter 
Verzicht verpflichtet den Verzichtenden nur auf zwanzig Jahre. 
* 339. Die Art und Weise einer Theilung der gemeinschaftlichen Sache hängt zunächst 
von der Uebereinkunft aller Miteigenthümer ab. Wählen sie das Loos, so macht der den 
Lebensjahren nach älteste Miteigenthümer die Theile, die anderen ziehen, je der jüngste zuerst. 
340. Die Theilungsklage geht unter den Miteigenthümern auf Theilung der gemein- 
schaftlichen Sache und auf Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche. 
Wegen der letzteren kann sie auch selbstständig, sowohl vor als nach Aufhebung der Gemein- 
schaft, angestellt werden. Bei der Theilungsklage kann auch der Beklagte Verurtheilung des 
Klägers verlangen. 
341. Die Theilung ist in der für die sämmtlichen Miteigenthümer angemessensten 
Weise vorzunehmen. Je nach den Umständen kann natürliche Theilung der gemeinschaftlichen 
Sache, oder Vertheilung der mehreren gemeinschaftlichen Sachen unter die verschiedenen Mit- 
eigenthümer, oder Versteigerung der Sache und Theilung des Erlöses, oder Ueberlassung der 
Sache an einen Miteigenthümer zum Alleineigenthume gegen Abfindung der Uebrigen ver- 
langt werden. 
#342. Die Versteigerung geschieht, wenn die gemeinschaftliche Sache nur für die Mit- 
eigenthümer Werth hat, oder die Veräußerung derselben an einen Fremden untersagt ist, nur 
unter den Miteigenthümern. 
343. Wird die gemeinschaftliche Sache einem Miteigenthümer zum Alleineigenthume 
gegen Abfindung der Uebrigen überlassen, so kann die letztere auch in der Bestellung eines 
Rechtes an der Sache bestehen. Die Abfindung kann auch mit der natürlichen Theilung 
der Sache und mit der Vertheilung der mehreren Sachen unter die Miteigenthümer verbunden 
werden.
	        
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