Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(709  )

Regulativ
für  die  Sparcasse  zu  Naundorf.
ꝛc.  2c.

&  17.  Rückzahlungen  erfolgen,  dafern  nicht  der  Verlust  oder  die  Entwendung  des  zur  Rückzahlun-Rückzahlung
  producirten  Einlage=  und  Quittungsbuchs  bereits  bei  der  Casse  angezeigt  worden  zen.
ist,  in  welchem  Falle  die  Rückzahlung  auf  das  producirte  Buch  nicht  erfolgen  darf  (vergl.  §  18),
unweigerlich  an  den  Ueberbringer  des  gedachten  Buches;  die  Casse  ist  daher  für  den  Nachtheil,
der  aus  dem  Mißbrauche  eines  Einlage=  und  Quittungsbuchs  für  den  wirklichen  Eigenthümer
entsteht,  nicht  verantwortlich,  und  hat  demnach  ein  jeder  Eigenthümer  sein  Einlage=  und
Quittungsbuch  auf  das  Sorgfältigste  aufzubewahren.

&18.  Sollte  ein  Einlage=  und  Quittungsbuch  verloren  gehen  oder  sonst  abhanden  Verfahren
kommen,  so  ist  der  Verlust  sofort  vom  Eigenthümer  dem  Vorsteher  anzuzeigen.  Die  Depu-  e  rr  ore
tation  macht  den  Verlust  mit  Angabe  der  Nummer  und  des  Namens,  auf  welchen  das  Buch  Einlage=  und
ausgestellt  ist,  in  dem  6  12  gedachten  Amtsblatte  und  in  der  Leipziger  Zeitung  zwei  Mal  Quittungsbekannt
  und  fordert  den  etwaigen  Inhaber  auf,  binnen  3  Monaten  von  der  ersten  Insertion  bücher,

im  Amtsblatte  an  gerechnet,  seine  Ansprüche  daran  geltend  zu  machen.
Vor  Ablauf  dieser  Frist  werden  weder  Capital  noch  Zinsen  ausgezahlt.

Wird  das  Buch  von  einem  Anderen,  als  dem,  welcher  den  Verlust  angezeigt  hat,  vorgelegt,
  so  wird  die  Sache  der  Gerichtsbehörde  über  Naundorf  zur  Erörterung  übergeben.
Außerdem  hat  nach  Ablauf  der  Zmonatlichen  Frist  der  Anmelder  den  Verlust  und  das  Eigenthum
  des  fraglichen  Einlage=  und  Quittungsbuchs  vor  der  gedachten  Behörde  eidlich  zu  bestärken,
worauf  ihm  auf  seinen  Wunsch  entweder  Zahlung  zu  leisten  oder  ein  neues  Buch  auszufertigen
ist.  Letzteres  ist  in  das  Hauptbuch  einzutragen,  das  verlorene  Buch  aber  auf  vorangegebene
Weise  öffentlich  für  ungültig  zu  erklären.  In  beiden  Fällen  hat  übrigens  der  Anmelder  des
Verlustes  die  erwachsenen  Kosten  zu  erstatten.

19.  Die  in  der  Sparcasse  eingelegten  Gelder  und  deren  Zinsen,  sowie  die  darüber  Verkümmerung

ausgestellten  Einlage=  und  Quittungsbücher,  sind  einer  Verkümmerung  in  keinem  Falle  unter-  lan  Abpfänd

worfen,  doch  kann  die  Hülfsvollstreckung  in  die  bei  dem  Schuldner  etwa  aufgefundenen  Einlage-  laͤge-  und

und  Quittungsbücher  nicht  gehindert  werden.  si
er.

2c.  2c.
&+21.  Gegen  die  in  dieser  Sparcassenordnung  angedrohten  Rechtsnachtheile  und  gegen  teinbethang
das  Versäumniß  der  darin  festgesetzten  Fristen  findet  eine  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  wohlthat  der

Z  Wiederein=Stand
  nicht  statt.  setzung  in  den

2c.  2.  vorigen  Stand

1863.  98