Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(J12  )

neue  Mäklerordnung  aufgestellt  worden  ist,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern  dieselbe,  welche
nunmehr  an  die  Stelle  der  bisherigen  Mäklerordnung  daselbst  tritt,  dergestalt  hiermit  bestätigt,
daß  den  darin  enthaltenen  Bestimmungen  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges
Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  23sten  Juli  1863.

Ministerium  des  Innern.
66  Für  den  Minister:
Kohlschütter.  Demuth.

.  91)  Deeret

wegen  Bestätigung  der  Statuten  der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger

Marmorbruch;
vom  30sten  Juli  1863.

Nechdem  Se.  Königliche  Majestät  auf  Vortrag  des  Justizministeriums  die  in  88  8,  34  und
47  der  Statuten  der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch  enthaltenen  Rechtsvergünstigungen
  zu  ertheilen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Innern
diese  Statuten  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  derselben  allenthalben  genau
nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.

Dresden,  den  30sten  Juli  1  863.

S  Ministerium  des  Innern.

 

Für  den  Minister:

Kohlschütter.
Demuth.
Statuten
der  Actiengesellschaft  für  den  Fürstenberger  Marmorbruch.
2c.  2c.
Verloren  §.  Wegen  vernichteter  oder  ihrem  Inhaber  sonst  abhanden  gekommener  Actien  (Ingegangene

  und  terimsscheine),  Dividendenscheine  oder  Talons  findet  das  für  die  Königlich  Sächsischen  Staatszerstörte
  Actien.  Z  Z  Z  Z  Z  Z  Z  Z  „  Z  Z
papiere,  beziehendlich  Zinsscheine  und  Zinsleisten,  in  denselben  Fällen  vorgeschriebene  Morti-