(715 )
gekommenen, ausgerufenen Sparcassenbuchs ist öffentlich ebenfalls auf Kosten des Eigenthümers
(s. & 20) bekannt zu machen.
2c. 2c.
8 21. Gegen die Versäumniß der in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und Wiedereinsetz-
sonst darin angedrohten Rechtsnachtheile findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht herin ten
statt.
§ 22. Die Einlagen, die Zinsen davon, sowie die Sparcassenbücher sind der Verküm-Inhibition der
merung nicht unterworfen, wohl aber kann in die Sparcassenbücher die richterliche Hülfe voll- Einlagen= und
Sparcassen-
streckt werden. " bücher.
20. 20.
93) Bekanntmachung,
die den Sparcassen zu Forchheim und Ebersbach, ingleichen der Sparcasse für die
Bezirke des vormaligen Justizamts Pirna und des Gerichts Lockwitz bewilligte
Stempelbefreiung betreffend;
vom Z3ten August 1863.
De- Finanzministerium hat den Sparcassen zu Forchheim und Ebersbach, ingleichen der
Sparcasse für die Bezirke des vormaligen Justizamts Pirna und des Gerichts Lockwitz auf
Ansuchen und nachdem sie durch ihre Vorstände den im § 6 der Verordnung, die Stempel-
verwendung in Angelegenheiten der Sparcassen betreffend, vom 4ten November 1862 (Gesetz-
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 626) gestellten Bedingungen entsprochen
haben, die in 9§ 2 und 3 der nurgedachten Verordnung den unter der Verwaltung öffent-
licher Behörden stehenden Sparcassen zugestandenen Vergünstigungen bis auf Widerruf eben-
falls bewilligt.
Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 3ten August 1 863.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen. Zenker.
M 94) Decret
wegen Bestätigung der Statuten des Credit- und Vorschußvereins zu Frohburg;
vom Zten August 1863.
Necheem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 9§ 15 und 45
sub b der Statuten des Credit= und Vorschußvereins zu Frohburg enthaltenen Rechtsvergün-