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344. Die Ausgleichung der aus der Gemeinschaft entstandenen Ansprüche wird durch
Theilung der aus der gemeinschaftlichen Sache gezogenen Früchte, durch Erstattung der auf
dieselbe gemachten Verwendungen und durch Ersatzleistung für Schäden bewirkt.
Siebenter Abschnitt.
Verhältnisse benachbarter Grundstücke.
I. Nothweg.
l345. Der Eigenthümer eines Grundstücks kann von seinen Nachbarn die Gestattung
eines Weges über ihre Grundstücke verlangen, wenn ohne solchen die wirthschaftliche Benutzung
seines Grundstücks nicht möglich ist, oder wenn der Aufwand für Anlegung eines anderen,
als des von ihm verlangten Weges, oder die aus dem Gebrauche eines vorhandenen anderen
Weges entstehende Beschwerde zu dem Nutzen, welchen sein Grundstück gewährt, in keinem
Verhältnisse stehen würde. Für die Gestattung des Weges hat der Eigenthümer Entschädigung
zu leisten.
346. Eine willkührliche Aenderung in der wirthschaftlichen Benutzung des Grund-
stücks oder das persönliche Bedürfniß des Eigenthümers berechtigt nicht zu dem Verlangen
eines Nothweges.
#347. Der Nothweg ist auf das Bedürfniß des Grundstücks zu beschränken und seine
Richtung so festzustellen, daß auf der einen Seite die Grundstücke, über welche er führt, mög-
lichst wenig belästigt, auf der anderen Seite aber Dem, welcher den Weg verlangt, nicht un-
verhältnißmäßige Kosten verursacht werden.
# 348. Hat Jemand dem Anderen ein Recht eingeräumt, zu dessen Ausübung ein Weg
über das Grundstück des Einräumenden nothwendig ist, so wird angenommen, daß der erforder-
liche Weg unentgeltlich zu gestatten sei.
§ -349. Hat Jemand einen Theil seines Grundstücks an einen Anderen veräußert, so
muß er diesem, wenn er zur wirthschaftlichen Benutzung des erworbenen Theiles einen Weg
über den zurückbehaltenen Theil nöthig hat, denselben unentgeltlich einräumen. Hat er zur
wirthschaftlichen Benutzung des zurückbehaltenen Theiles einen Weg über den veräußerten Theil
nöthig, so muß der Erwerber dieses letzteren ihm den Weg zwar einräumen, jedoch gegen Ent-
schädigung.
II. Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks.
6 350. Kann die Errichtung, Ausbesserung oder Wiederherstellung eines Bauwerks
nicht bewirkt werden, ohne daß ein Baugerüste auf oder über des Nachbars Boden errichtet
wird, oder Baumaterialien auf demselben herbeigeführt oder niedergelegt werden, so ist der
Nachbar solches zu dulden schuldig, kann jedoch für den ihm hieraus entstehenden Schaden vom
Eigenthümer des Bauwerks Ersatz verlangen.
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