Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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* 351. Der Eigenthümer eines Bauwerks ist dem Nachbar für den Schaden verant- 
wortlich, welchen die Baufälligkeit desselben verursacht, wenn sie in Fehlern der Bauart oder 
im Mangel der erforderlichen Erhaltung ihren Grund hat. 
III. Benutzung der Grundstücke. 
352. Jeder darf sein Grundstück vollständig benutzen, selbst wenn in dessen Folge der 
Nachbar an den Nutzungen seines Grundstücks Abbruch erleiden sollte. 
353. Insbesondere ist Jeder befugt, auf seinem Grund und Boden Brunnen anzu- 
legen, obschon dem Nachbar dadurch das Wasser entzogen wird, ferner auf seinem Grund und 
Boden Aenderungen, welche die Nutzbarkeit desselben erhöhen, selbst dann vorzunehmen, wenn 
sie nicht ohne Einfluß auf die Feuchtigkeitsverhältnisse der benachbarten Grundstücke sind. 
IV. Wasserlauf. 
354. Das niedriger liegende Grunpstück hat von dem höher liegenden den Wasserabfluß 
zu dulden, welcher in Folge der natürlichen Bodenverhältnisse stattfindet. 
355. Weder der Eigenthümer des höher liegenden, noch der Eigenthümer des niedriger 
liegenden Grundstücks darf Vorrichtungen treffen, durch welche eine Aenderung im Wasser- 
laufe zum Nachtheile eines Nachbars verursacht wird. Aenderungen in der Art und Weise der 
wirthschaftlichen Benutzung eines Grundstücks sind nicht als unerlaubte Vorrichtungen zu 
betrachten. 
356. Jeder hat auf seinem Grund und Boden die Wegräumung folcher durch dritte 
Personen oder durch Zufall entstandenen Hindernisse und Aenderungen, welche dem natürlichen 
Abflusse des Wassers auf das niedriger liegende Grundstück zum Nachtheile des höher liegenden 
entgegenstehen, oder dem Wasserlaufe zum Nachtheile des niedriger liegenden größere Stärke 
oder eine andere Richtung geben, dem Nachbar, welcher dadurch Schaden leidet, gegen Entschä- 
digung zu gestatten. 
V. Bauanlagen zum Nachtheile des Nachbars. 
357. Der Eigenthümer darf sein Gebäude nicht so einrichten, daß Spülwasser oder 
andere Flüssigkeiten aus demselben auf ein benachbartes Grundstück ablaufen, oder daß die 
Dachtraufe auf dasselbe fällt. 
358. Dem Eigenthümer ist, sofern nicht besondere Gesetze aus Rücksichten auf das 
allgemeine Beste Ausnahmen bestimmen, nicht erlaubt, auf seinem Grundstücke Vorrichtungen 
anzubringen, durch welche dem benachbarten Grundstücke zu dessen Nachtheile Dampf, Dunst, 
Rauch, Ruß, Kalk= oder Kohlenstaub in ungewöhnlicher Weise zugeführt wird. 
359. Viehställe, Düngergruben, heimliche Gemächer, Feuerheerde, Rauchfänge, Back- 
öfen, Röhrkasten, zur Ableitung des Wassers dienende Rinnen und Gräben und ährliche 
Anlagen dürfen nur in solcher Entfernung von des Nachbars Grenze oder unter solchen Vor-
	        
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