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Vorrechte und Privilegien des Vereins.
834. 2c. c.
b) Verkauf der deponirten Pfänder.
Sind von einem Mitgliede zu Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= und andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt,
das Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden, kurzen Frist bestmöglich zu ver-
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
an die Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern und Vollstreckung der Hülfe in dieselben
sind unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Ver-
eins noch ein Ueberschuß vorhanden ist. Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das
Darlehn sammt Zinsen berichtigt, wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes an-
gesehen.
2c. 2c.
104) Decret
wegen Bestätigung der Statuten der Actiengesellschaft: Lusatia, Thonwaaren=
und Braunkohlenverein zu Kleinsaubernitz;
vom 17ten August 1863.
Nechdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in §§ 9, 19
und 42 der anliegenden Statuten der früher unter dem Namen: „Kleinsaubernitz-Weißen-
berger Actienverein für Braunkohlenverwerthung und Thonwaarenfabrication“ zusammen ge-
tretenen, nunmehr aber die Firma:
„Lusatia, Thonwaaren= und Braunkohlenverein zu Kleinsaubernitz“
führenden Actiengesellschaft enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu bewilligen Allergnädigst ge-
ruht haben, so hat das Ministerium des Innern diesen Statuten die beantragte Bestätigung
mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.