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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 17ten August 1863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig. Demuth.
Statut
für die Actiengesellschaft unter der Firma: „Lusatia, Thonwaaren= und Braun-
kohlenverein zu Kleinsaubernitz.“
ꝛc. 2c.
8 9. Zerstörte oder ihrem Besitzer abhanden gekommene Interimsquittungen, Actien,
Talons und Divivendenscheine werden, soweit sie auf den Inhaber lauten, auf Antrag des
Betheiligten in derselben Weise, wie es bei den Königlich Sächsischen Staatspapieren vor-
geschrieben ist, mortificirt und dabei die Actien und Interimsquittungen den Staatsschuld-
scheinen, die Dividendenscheine aber den Zinsscheinen gleichgeachtet.
Nach Beendigung dieses vor dem Königlichen Gerichtsamte Weißenberg einzuleitenden
Verfahrens erfolgt in Gemäßheit des Erkenntnisses die Ausfertigung neuer Documente unter
denselben Nummern, welche vie mortificirten getragen haben, jedoch mit dem Beisatze B.
2C. 2C.
& 19. Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter. Dieselben sind als solche öffentlich bekannt zu machen, sowie überhaupt die
Namen und jeder Wechsel in den Personen der Verwaltungsrathsmitglieder öffentlich bekannt
zu machen sind. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2c. 2c.
*. Behufs der Vertheilung dieser Dividende werden mit der Actie für 10 Jahre
Dididendenscheine nebst Talons ausgegeben und nur der Inhaber eines Talons empfängt die
für die betreffende Actie fernerweit auszugebenden Dividendenscheine. Die Höhe der aus-
fallenden Dividende wird in der Leipziger Zeitung öffentlich zweimal innerhalb 1 4 Tagen mit
der § 11 gedachten Wirkung bekannt gemacht.
Der Betrag der nicht erhobenen Dividenden fällt nach Verlauf von vier Jahren, von dem-
jenigen Termine an gerechnet, an welchem dieselben gefällig waren, dem Reservefond der Ge-
sellschaft anheim und die betreffenden Dividendenscheine werden nach Ablauf vieser Frist
ungültig.
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