Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(729 ) 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 17ten August 1863. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Demuth. 
Statut 
für die Actiengesellschaft unter der Firma: „Lusatia, Thonwaaren= und Braun- 
kohlenverein zu Kleinsaubernitz.“ 
ꝛc. 2c. 
8 9. Zerstörte oder ihrem Besitzer abhanden gekommene Interimsquittungen, Actien, 
Talons und Divivendenscheine werden, soweit sie auf den Inhaber lauten, auf Antrag des 
Betheiligten in derselben Weise, wie es bei den Königlich Sächsischen Staatspapieren vor- 
geschrieben ist, mortificirt und dabei die Actien und Interimsquittungen den Staatsschuld- 
scheinen, die Dividendenscheine aber den Zinsscheinen gleichgeachtet. 
Nach Beendigung dieses vor dem Königlichen Gerichtsamte Weißenberg einzuleitenden 
Verfahrens erfolgt in Gemäßheit des Erkenntnisses die Ausfertigung neuer Documente unter 
denselben Nummern, welche vie mortificirten getragen haben, jedoch mit dem Beisatze B. 
2C. 2C. 
& 19. Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter. Dieselben sind als solche öffentlich bekannt zu machen, sowie überhaupt die 
Namen und jeder Wechsel in den Personen der Verwaltungsrathsmitglieder öffentlich bekannt 
zu machen sind. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation. 
2c. 2c. 
*. Behufs der Vertheilung dieser Dividende werden mit der Actie für 10 Jahre 
Dididendenscheine nebst Talons ausgegeben und nur der Inhaber eines Talons empfängt die 
für die betreffende Actie fernerweit auszugebenden Dividendenscheine. Die Höhe der aus- 
fallenden Dividende wird in der Leipziger Zeitung öffentlich zweimal innerhalb 1 4 Tagen mit 
der § 11 gedachten Wirkung bekannt gemacht. 
Der Betrag der nicht erhobenen Dividenden fällt nach Verlauf von vier Jahren, von dem- 
jenigen Termine an gerechnet, an welchem dieselben gefällig waren, dem Reservefond der Ge- 
sellschaft anheim und die betreffenden Dividendenscheine werden nach Ablauf vieser Frist 
ungültig. 
  
101°“
	        
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