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106) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins;
vom 22sten August 1863.
Naghdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in 88 11 und
14 der Statuten des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins enthaltenen Rechtsvergünstig—
ungen in Betreff der Legitimation der Ausschußmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung
und wegen Befreiung der den Erben der Vereinsmitglieder zu gewährenden Beerdigungskosten-
beiträge von Verkümmerungen zu bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium
des Innern diese Statuten ihrem ganzen Inhalte nach, so wie sie ihm in der von den Mit-
gliedern des Ausschusses des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins unter dem 2UOsten Juni
dieses Jahres unterschriftlich vollzogenen Originalausfertigung zur Genehmigung vorgelegt wor-
den sind, mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben nachge-
gangen werden soll.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiges
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, am 2 2sten August 1863.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter.
von Criegern.
Statuten
des Sächsischen Künstler-Unterstützungsvereins.
2C. 2C.
# 11. Die Namen der den Ausschuß bildenden Personen sind jedesmal nach der ge-
haltenen jährlichen Generalversammlung sowohl dem Stadtrathe zu Dresden anzuzeigen, als
auch durch die Leipziger Zeitung und das Dresdener Localblatt bekannt zu machen.
Diese Anzeige und Bekanntmachung sollen zur Legitimation der Mitglieder des Ausschusses
ausreichen.
2c. 2c.
14. Der Verein zahlt diese Summe zum Zwecke des Begräbnisses.