Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Geseßund Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
18“ Stück vom Jahre 1863. 
  
    
  
108) Deeret, 
die Bestätigung der Genossenschaftsordnung der Genossenschaft für Berichtigung 
des Steingrundbachs zu Lausigk betreffend; 
vom 15ten September 1863. 
De. Ministerium des Innern hat auf Grund von §& 12 des Gesetzes über die Berichtigung 
von Wasserläufen 2c. vom 15ten August 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1855, Seite 486)0 die Genossenschaftsordnung der 
Genossenschaft für Berichtigung des Steingrundbachs zu Lausigk 
unter Verleihung der Rechte einer juristischen Person an letztere, und mit der Wirkung bestä- 
tigt, daß den Bestimmungen dieser Genossenschaftsordnung allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 15ten September 1863. 
Ministerium des Innern. 
□ Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Denuth 
emuth. 
1863. 103
	        
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