Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung ist Behufs 
Erläuterung und in Ergänzung der Artikel 15 und 34 der Uebereinkunft zur Beförderung 
der Rechtspflege vom ee 1839, beziehungsweise der den Artikel 34 erweiternden 
Vereinbarung vom len- Jun. 1854, nachstehende Vereinbarung getroffen worden: 
1) An Stelle des ersten Satzes des Artikels 15 der Uebereinkunft vom i139 
tritt folgende Bestimmung: " 
„Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich zu 
achtende Personen gehört vor die Gerichte des Staates, in welchem die zu bevormun— 
dende Person ihren Wohnsitz hat, und im Falle ein Wohnsitz in beiden Staaten be— 
gründet ist, oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, vor die Gerichte des Staates, in 
welchem dieselbe sich aufhält.“ 
2) Der Artikel 34 der Uebereinkunft vom # 1839 und die diesen Artikel 
1Iten December 
erweiternde Vereinbarung vom len-Duie 1854 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: 
„Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche Sachen 
zum Zwecke haben, richten sich nach den Gesetzen des Ortes, wo die Sachen liegen. 
Es haben aber die vor einem Gerichte oder Notare des einen Staates nach dessen 
Gesetzgebung gültig abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge in dem anderen Staate 
dieselbe Wirksamkeit, als ob sie vor einem Gerichte oder Notare des letzteren abgeschlossen 
oder recognoscirt worden wären. Rücksichtlich der vor einem Königlich Sachsischen 
Notare abgeschlossenen oder recognoscirten Verträge über eine im Königreiche Preußen 
belegene unbewegliche Sache gilt dieß jedoch nur dann, wenn die betreffende Urkunde 
mit einem, sowohl das Königlich Sächsische Wappen, als den Namen des Notars 
enthaltenden Notariatssiegel oder Stempel versehen ist.“ 
Hierüber ist Königlich Preußischer Seits die gegenwärtige Ministerialerklärung ausgefertigt 
und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden. 
Berlin, den 1 9ten September 1863. 
Der Königlich Preußische Minister-Präsident und Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten. 
69 (gez.) von Bismarck.
	        
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