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MÆ 114) Verordnung
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifs;
vom 1 sten October 1863.
Wag Johann, von GOTTSES Gnaden König von Sachsen
24c. 1#. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen:
Die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten sind übereingekommen, den seit
dem 1sten Januar 1860 gültigen Zolltarif in einzelnen Bestimmungen abzuändern.
Demzufolge wird hierdurch bestimmt, daß nachfolgende Abänderungen dieses Tarifs, wel-
cher mit den seit der Publication desselben ergangenen Verordnungen im Uebrigen in Kraft
bleibt, vom 1sten Januar 1864 ab in Wirksamkeit treten sollen.
1.
Erste Abtheilung des Zolltarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus der zweiten Ab-
theilung des Tarifs hinzu:
1) das Seewasser und alles sonstige natürliche Wasser mit Ausnahme des Mineralwassers.
2) Trockene und teigartige Weinhefe.
2.
Zweite Abtheilung des Zolltarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr einer Abgabe unterworfen sind, treten fol-
gende Abänderungen ein:
A. Von nachstehenden Artikeln ist anstatt der bisherigen Eingangszollsätze für den Cent-
ner der Satz von 15 Sgr. oder 524 kr. zu erheben und zwar:
10 von eingeschmolzenem Fett von Schweinen (Schmalz) pos. 25 h, wenn bei der
Abfertigung auf den Centner ein Pfund Photogen nach Anweisung der Zollbehörde
zugesetzt worden ist;
2) von Talg (eingeschmolzenem Fett von Rind= und Schafvich) pos. 36 a.