Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Dividenden- und Zinsscheine, findet auf Antrag des Betheiligten und auf dessen Kosten das 
Mortificationsverfahren statt. Dasselbe erfolgt ganz in derselben Weise, wie dieß für verloren 
gegangene Königlich Sächsische Staatspapiere gesetzlich vorgeschrieben ist, so daß Interims- 
scheine, Hypothekenbankscheine und Actien in dieser Beziehung ganz so wie die Königlich 
Sächsischen Staatsschuldscheine, Talons, Zins= und Dividendenscheine der Hypothekenbank- 
scheine und Actien gleich den Zinsleisten und Zinsscheinen von Königlich Sächsischen Staats- 
schuldscheinen behandelt werden. 
Nur ist dabei festgesetzt, daß die in Hinsicht der Staatspapiere durch Allerhöchstes Rescript 
vom 6ten October 1824 (Gesetzsammlung vom Jahre 1824, Seite 195 fg.) vorgeschrie- 
bene Verjährungsfrist für alle obigen Papiere auf eine Frist von vier Jahren beschränkt sein soll. 
Nach vollständiger Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechts- 
kraft des Präclusiverkenntnisses findet dann die unentgeltliche Ausfertigung neuer Documente 
an Stelle der ungültig gewordenen statt. 
Die Gerichtsbehörde, vor welcher der Verein Recht zu nehmen hat (s. §&# 1), ist auch die 
competente Behörde für Einleitung des Mortificationsverfahrens. 
2c. ꝛc. 
6 l46. Directorium und Verwaltungsrath der Bank sind alsbald nach ihrer Wahl und 
Constituirung, unter Bezeichnung des Vorsitzenden, öffentlich bekannt zu machen. Die sich 
hierauf beziehende Bekanntmachung ist in der Leipziger Zeitung zu erlassen und ist so oft zu 
wiederholen, als eine Aenderung in der Zusammensetzung und Constituirung des Verwaltungs- 
raths oder des Directoriums erfolgt. Durch diese Bekanntmachung sind das Directorium und 
der Verwaltungsrath, sowie der Vorsitzende, als vollkommen legitimirt anzusehen. 
2c. 2c. 
  
X 120) Bekanntmachung, 
die wegen der Rinderpest getroffenen Sperrmaßregeln betreffend; 
vom 17ten October 1863. 
Mi#n Rücksicht darauf, daß amtlicher Mittheilung zufolge die in Böhmen zur Abwehr der 
in anderen Theilen der Oesterreichischen Staaten noch herrschenden Rinderpest getroffenen 
strengen Sperrmaßregeln auch forthin noch von der Kaiserlich Königlichen Statthalterei in Prag 
aufrecht erhalten werden, bis die Gefahr der Einschleppung der Seuche beseitigt ist, erscheint es 
thunlich, eine weitere Milderung der diesseits getroffenen und nach der Verordnung vom 1 2ten 
Januar dieses Jahres (Gesetz= und Verordnungsblatt von diesem Jahre, Seite 324) noch 
in Kraft bestehenden Maßregeln gegen das Einbringen von Vieh aus Böhmen eintreten zu 
lassen und wird daher hierdurch verordnet, wie folgt:
	        
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