Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Solches wird zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
Dresden, am 4ten November 1 863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
  
. 125) Deeret 
wegen Genehmigung einer böffentlichen Anleihe der Albertsbahn-Actiengesellschaft; 
vom 12ten November 1863. 
De- Ministerium des Innern hat zu der fernerweiten öffentlichen Anleihe, welche die Alberts- 
bahn-Actiengesellschaft Behufs der Bestreitung der Ausgaben für die durch den Anschluß der 
Tharandt-Freiberger Staatsbahn nothwendig gewordene Erweiterung der Betriebseinrichtungen 
und Gleisanlagen durch Ausgabe von 2000 auf den Inhaber lautenden, mit 44 Procent 
jährlich verzinslichen Schuldscheinen à 100 Thlr. —. — nach Maßgabe der vorgelegten 
Schema's der Hauptschuldverschreibung, der Schuldscheine und der Coupons, ingleichen des 
Tilgungspkans aufzunehmen beschlossen hat, die erbetene Genehmigung ertheilt. 
Auch haben Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums der genannten 
Actiengesellschaft die im § 5 der Hauptschuldverschreibung enthaltene Rechtsvergünstigung zu 
bewilligen Allergnädigst geruht. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 1 2ten November 1863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Demuth. 
Hauptschuldverschreibung. 
ꝛc. ꝛc. 
8 5. Wegen verlorener oder untergegangener Schuldscheine, Zinsleisten oder Zinsscheine 
findet auf Antrag der Betheiligten und auf deren Kosten das Edictalverfahren zum Behufe 
ihrer Mortification statt. 
Dasselbe erfolgt in derselben Maße, wie dieß für die Königlich Sächsischen Staatspapiere 
vorgeschrieben ist, dergestalt, daß die Schuldscheine so wie die Königlich Sächsischen Staats-
	        
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