Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(758 ) 
schuldscheine, hingegen Zinsleisten und Zinsscheine ganz so wie die Zinsleisten und Zinsscheine 
Königlich Sächsischer Staatspapiere behandelt werden. 
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv- 
erkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Urkunden statt. 
  
. 126) Verordnung, 
die weltliche Coinspection über Kirchen, Schulen und beiden gewidmete Stiftungen 
betreffend; 
vom 12ten November 1863. 
De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat die von mehreren Stadträthen 
an die letzte ordentliche Ständeversammlung gerichteten, von dieser an die Staatsregierung 
zur Erwägung abgegebenen Petitionen um Einräumung einer Coinspection über die Kirchen 
und Schulen ihres Ortes in nähere Erwägung gezogen und verordnet, im Einverständnisse 
mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern, hierdurch: 
1) In allen Städten der Erblande, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt 
ist und wo im Collegium des Stadtraths wenigstens ein juristisches Mitglied sich befindet, 
deren Stadträthe aber zeither eine Coinspection über Kirchen und Schulen nicht hatten, tritt 
mit Anfang des Jahres 1864 zu der aus dem Superintendenten und dem Gerichtsamte be- 
stehenden Kirchen= und Schulinspection, oder, wo dem Stadtrathe schon die Coinspection über 
die Schulen zustand, zur Kircheninspection, der Stadtrath als drittes Mitglied hinzu. 
2) Es sind demnach alle bei der Kirchen= und Schulinspection eingehenden, die Kirchen, 
Schulen, sowie die kirchlichen= und Schulstiftungen der Stadt betreffenden Verordnungen, 
Gesuche und andere Schriften dem Stadtrathe zur Mitpräsentation mitzutheilen, die Ent- 
schließungen darauf von dem Superintendenten, dem Gerichtsamte und dem Stadtrathe im 
Wege mündlicher Vernehmung oder schriftlicher Communication gemeinschaftlich zu fassen und 
alle von der Kirchen= und Schulinspection ausgehenden Erlasse oder zu erstattenden Berichte 
auch dem Stadtrathe zur Durchsicht, Signatur und Mitvollziehung mitzutheilen, wobei den 
Stadträthen, gleichwie den anderen Mitgliedern der Inspection freisteht, in Berichten an die 
vorgesetzten Behörden seinerseits einfließen zu lassen, was er zu Unterstützung seiner etwa ab- 
weichenden Ansicht für angemessen findet. 
3) Der Vorsitz verbleibt dem Superintendenten, das Directorium actorum dem Gerichts- 
amte; es steht aber dem Stadtrathe nicht nur das Recht zu, der Kirchen= und Schulinspection 
zu gemeinschaftlichen Beschlüssen und Handlungen Anregung zu geben, sondern er hat als 
Localbehörde auch zunächst die Pflicht, über den gesetz= und verfassungsmäßigen Gang der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.