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schuldscheine, hingegen Zinsleisten und Zinsscheine ganz so wie die Zinsleisten und Zinsscheine
Königlich Sächsischer Staatspapiere behandelt werden.
Nach Beendigung des Mortificationsverfahrens durch eingetretene Rechtskraft des Präclusiv-
erkenntnisses findet die Ausfertigung neuer Urkunden statt.
. 126) Verordnung,
die weltliche Coinspection über Kirchen, Schulen und beiden gewidmete Stiftungen
betreffend;
vom 12ten November 1863.
De- Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat die von mehreren Stadträthen
an die letzte ordentliche Ständeversammlung gerichteten, von dieser an die Staatsregierung
zur Erwägung abgegebenen Petitionen um Einräumung einer Coinspection über die Kirchen
und Schulen ihres Ortes in nähere Erwägung gezogen und verordnet, im Einverständnisse
mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern, hierdurch:
1) In allen Städten der Erblande, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführt
ist und wo im Collegium des Stadtraths wenigstens ein juristisches Mitglied sich befindet,
deren Stadträthe aber zeither eine Coinspection über Kirchen und Schulen nicht hatten, tritt
mit Anfang des Jahres 1864 zu der aus dem Superintendenten und dem Gerichtsamte be-
stehenden Kirchen= und Schulinspection, oder, wo dem Stadtrathe schon die Coinspection über
die Schulen zustand, zur Kircheninspection, der Stadtrath als drittes Mitglied hinzu.
2) Es sind demnach alle bei der Kirchen= und Schulinspection eingehenden, die Kirchen,
Schulen, sowie die kirchlichen= und Schulstiftungen der Stadt betreffenden Verordnungen,
Gesuche und andere Schriften dem Stadtrathe zur Mitpräsentation mitzutheilen, die Ent-
schließungen darauf von dem Superintendenten, dem Gerichtsamte und dem Stadtrathe im
Wege mündlicher Vernehmung oder schriftlicher Communication gemeinschaftlich zu fassen und
alle von der Kirchen= und Schulinspection ausgehenden Erlasse oder zu erstattenden Berichte
auch dem Stadtrathe zur Durchsicht, Signatur und Mitvollziehung mitzutheilen, wobei den
Stadträthen, gleichwie den anderen Mitgliedern der Inspection freisteht, in Berichten an die
vorgesetzten Behörden seinerseits einfließen zu lassen, was er zu Unterstützung seiner etwa ab-
weichenden Ansicht für angemessen findet.
3) Der Vorsitz verbleibt dem Superintendenten, das Directorium actorum dem Gerichts-
amte; es steht aber dem Stadtrathe nicht nur das Recht zu, der Kirchen= und Schulinspection
zu gemeinschaftlichen Beschlüssen und Handlungen Anregung zu geben, sondern er hat als
Localbehörde auch zunächst die Pflicht, über den gesetz= und verfassungsmäßigen Gang der