Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Kirchen= und Schulangelegenheiten seiner Stadt zu wachen und alle Fälle, die ein Ein- 
schreiten der Inspection erfordern, sogleich zur Kenntniß seiner Mitinspectoren zu bringen. 
Dresden, den 1 2ten November 1 863. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Falkenstein. 
Hausmann. 
MÆ 127) Verordnung 
über den Eintritt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 23sten August 1862, das 
Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend; 
vom 17ten November 1863. 
Nachdem die zur Ausführung der ersten allgemeinen Classification und zur Aufstellung neuer 
Brandversicherungscataster nöthigen Vorarbeiten so weit gediehen sind, daß sich die Zeit ihrer 
vollständigen Beendigung mit ausreichender Sicherheit hat bestimmen lassen und es hiernach 
für thunlich befunden worden ist, nunmehr auch diejenigen Bestimmungen des Gesetzes über 
das Immobiliar-Brandversicherungswesen vom 23sten August 1862 in Kraft zu setzen, welche 
nach § 108 der Ausführungsverordnung zu den fünf ersten Abschnitten jenes Gesetzes vom 
23sten August 1862 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 421) bis 
zum Erlasse besonderer Bekanntmachung noch außer Anwendung geblieben sind; so hat das 
Ministerium des Innern beschlossen und verordnet hierdurch auf Grund von 8 141 des Ge— 
setzes, das Immobiliar-Brandversicherungswesen betreffend, vom 2 3sten August 1862 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt vom Jahre 1862, Seite 368), daß nurgedachtes Gesetz von und mit 
dem 1sten Januar 1864 
in seinem ganzen Umfange in Wirksamkeit zu treten hat und daß dagegen von diesem Tage 
an die älteren, zeither noch gültig gebliebenen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimm- 
ungen über das Immobiliar-Brandversicherungswesen außer Anwendung kommen, soweit es 
sich nicht um frühere, noch nach der älteren Gesetzgebung zu beurtheilende Fälle handelt. 
In Betracht jedoch, daß die neu aufzustellenden Ortscataster nur nach und nach und nicht 
allenthalben noch zeitig genug zum vollständigen Abschlusse gelangen werden, um die erstmalige 
Einhebung der nach den neuen Catastern zu entrichtenden Brandversicherungsbeiträge an allen 
Orten, in Gemäßheit § 47 des Gesetzes vom 23sten August 1862 und § 60 der Aus- 
führungsverordnung von demselben Tage, am 1 sten April kommenden Jahres vornehmen zu 
können, macht sich mit Rücksicht hierauf für dießmal eine veränderte Einrichtung nöthig. 
Das Ministerium des Innern hat deshalb, wie hiermit zugleich verordnet wird, den 
nächsten, auf den 1sten April 1864 fallenden Einhebungstermin dergestalt bis zum 1sten
	        
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