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Gesetz#und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
2 Stück vom Jahre 1863.
e 1290) Deeret
wegen Bestätigung der Statuten des Creditvereins zu Colditz;
vom #isten October 1863.
Nechoem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die in I9# 1 4 und
31 sub b der Statuten des Ereditvereins zu Colditz enthaltenen Rechtsvergünstigungen zu
bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Junern diese Statuten mit
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deeret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 1 sten Octeber 1863.
Ministerium' des Innern.
Frhr. v. Beust.
.
Statuten
des Creditvereins zu Colditz.
2C. 2C.
Demuth.
# 14. Die Namen des Directors, des Cassirers, des Schriftführers und der Stellver-
treter derselben, ingleichen der beiden Mitglieder des Aufsichtsraths, welche bei Erborgung der
bei fremden Creditoren aufzunehmenden Darlehne die Schuldverschreibungen mit zu unter-
schreiben haben, sowie jeder in diesen Personen eintretende Wechsel, sind durch das Directorium
öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung vertritt die Stelle der Legitimation.
2. 20.
1903.
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