Vorrechte und
Privilegien des
Vereins.
b. Verkauf der
deponirten
Pfänder.
(764 )
831. rc. 2c.
Sind von einem Mitglieve zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder andere
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu ver-
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken.
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren.
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins
noch ein Ueberschuß vorhanden ist.
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt,
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen.
rc. ꝛc.
130) Verordnung,
die Wahl eines Stellvertreters des zweiten Abgeordneten der Stadt Leipzig
betreffend;
vom #21 sten November 1863.
Nechoem sich durch die erfolgte Wahl des zeitherigen Stellvertreters des zweiten Abgeordneten
der Stadt Leipzig — zum zweiten Abgeordneten für den Handels= und Fabrikstand im II. Be-
zirke, die Neuwahl eines Stellvertreters für den erstgedachten Abgeordneten nöthig gemacht hat,
diese Wahl auch demgemäß angeordnet und der
Regierungsassessor von Thielau zu Leipzig
als Regierungscommissar mit deren Leitung beauftragt worden ist, so wird Solches unter Be-
zugnahme auf § 5 8 des Wahlgesetzes vom 1 9ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1861, Seite 299) hierdurch bekannt gemacht, auch werden die bei diesem
Wahlgeschäfte betheiligten Behörden zu dessen möglichster Beschleunigung und genauer Befolgung
der deshalb bestehenden Vorschriften hierdurch angewiesen.
Dresden, den 2 1 sten November 1 863.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Schmiedel.