Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

Vorrechte und 
Privilegien des 
Vereins. 
b. Verkauf der 
deponirten 
Pfänder. 
(764 ) 
831. rc. 2c. 
Sind von einem Mitglieve zur Sicherung des erhaltenen Vorschusses Staats= oder andere 
Werthpapiere oder sonstige Gegenstände als Pfand deponirt, so ist in dem Falle, wenn das 
Pfand durch Rückzahlung des Vorschusses nicht eingelöst wird, das Directorium ermächtigt, das 
Pfand nach Ablauf einer dem Schuldner anzukündigenden kurzen Frist bestmöglichst zu ver- 
kaufen und die Forderung mit dem Kaufpreise zu decken. 
Fällt der Verpfänder in Concurs, so ist das Pfand auch nur gegen Zahlung des vollen 
Schuldbetrags an die Concursmasse abzuliefern; erfolgt diese Zahlung nicht, so ist die Anstalt 
befugt, zur Verfallzeit das Pfand, wie oben angegeben, zu realisiren und nur den Ueberschuß 
zur Masse abzugeben, oder das Fehlende beim Concurse zu liquidiren. 
Verbote gegen Ausantwortung von Pfändern, Vollstreckung der Hülfe in dieselben sind 
unzulässig oder unwirksam, außer insoweit nach völliger Tilgung der Forderung des Vereins 
noch ein Ueberschuß vorhanden ist. 
Derjenige, welcher den Pfandschein bringt und das Darlehn sammt Zinsen berichtigt, 
wird als legitimirt zum Zurückempfange des Pfandes angesehen. 
rc. ꝛc. 
130) Verordnung, 
die Wahl eines Stellvertreters des zweiten Abgeordneten der Stadt Leipzig 
betreffend; 
vom #21 sten November 1863. 
Nechoem sich durch die erfolgte Wahl des zeitherigen Stellvertreters des zweiten Abgeordneten 
der Stadt Leipzig — zum zweiten Abgeordneten für den Handels= und Fabrikstand im II. Be- 
zirke, die Neuwahl eines Stellvertreters für den erstgedachten Abgeordneten nöthig gemacht hat, 
diese Wahl auch demgemäß angeordnet und der 
Regierungsassessor von Thielau zu Leipzig 
als Regierungscommissar mit deren Leitung beauftragt worden ist, so wird Solches unter Be- 
zugnahme auf § 5 8 des Wahlgesetzes vom 1 9ten October 1861 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt vom Jahre 1861, Seite 299) hierdurch bekannt gemacht, auch werden die bei diesem 
Wahlgeschäfte betheiligten Behörden zu dessen möglichster Beschleunigung und genauer Befolgung 
der deshalb bestehenden Vorschriften hierdurch angewiesen. 
Dresden, den 2 1 sten November 1 863. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. 
  
Schmiedel.
	        
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