Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

( 765 ) 
131) Gesetz, 
die Herabsetzung des Preises für Speisesalz betreffend; 
vom 30sten November 1863. 
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen 
2c. 10. 2c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Vom isten Januar 1864 an wird unter Aufhebung der Salzpreisbestimmung im § 1 
des Gesetzes, die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend, vom gten Juni 1859 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 162) der Niederlagspreis des Speise- 
salzes auf · 
DreiThalerSechsNeugroscheu———- 
für das Stück zu 120 Pfund herabgesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be- 
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 30 sten November 1 863. 
Johann. 
132) Verordnung, 
die Ausführung des wegen Herabsetzung des Preises für Speisesalz unter dem 
30sten November 1863 erlassenen Gesetzes, sowie die Herabsetzung des Preises 
für reines Steinsalz und für Seesalz betreffend; 
vom 30sten November 1863. 
Zu Ausführung des die Herabsetzung des Preises für Speisesalz betreffenden Gesetzes vom 
heutigen Tage wird Nachstehendes andurch verordnet: 
& 1. Vom ssten Januar 1864 an ist bei Bestimmung des Ortsverkaufspreises des 
Speisesalzes der vom gleichen Tage an eintretende ermäßigte Niederlagspreis von 
Drei Thaler 6 Ngr. —. 
für das Stück Salz zu 120 Pfund zu Grunde zu legen. 
#&# 2. Die bei den Stationsverkäufen bestehenden Zuschläge zum Niederlagspreise bleiben 
da, wo sie seither erhoben worden sind, unverändert. 
Richard Freiherr von Friesen. 
   
 
	        
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