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131) Gesetz,
die Herabsetzung des Preises für Speisesalz betreffend;
vom 30sten November 1863.
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden könig von Sachsen
2c. 10. 2c.
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen, wie folgt:
Vom isten Januar 1864 an wird unter Aufhebung der Salzpreisbestimmung im § 1
des Gesetzes, die anderweite Regulirung der Salzpreise betreffend, vom gten Juni 1859
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1859, Seite 162) der Niederlagspreis des Speise-
salzes auf ·
DreiThalerSechsNeugroscheu———-
für das Stück zu 120 Pfund herabgesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium be-
auftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 30 sten November 1 863.
Johann.
132) Verordnung,
die Ausführung des wegen Herabsetzung des Preises für Speisesalz unter dem
30sten November 1863 erlassenen Gesetzes, sowie die Herabsetzung des Preises
für reines Steinsalz und für Seesalz betreffend;
vom 30sten November 1863.
Zu Ausführung des die Herabsetzung des Preises für Speisesalz betreffenden Gesetzes vom
heutigen Tage wird Nachstehendes andurch verordnet:
& 1. Vom ssten Januar 1864 an ist bei Bestimmung des Ortsverkaufspreises des
Speisesalzes der vom gleichen Tage an eintretende ermäßigte Niederlagspreis von
Drei Thaler 6 Ngr. —.
für das Stück Salz zu 120 Pfund zu Grunde zu legen.
# 2. Die bei den Stationsverkäufen bestehenden Zuschläge zum Niederlagspreise bleiben
da, wo sie seither erhoben worden sind, unverändert.
Richard Freiherr von Friesen.