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8 3. Demgemäß sind die nach § 21 der Ausführungsverordnung vom 23sten Mai
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 83) aufzustellenden Preis-
verzeichnisse für die Salzschänken von den Ortsobrigkeiten ungesäumt und jedenfalls innerhalb
des nächsten Monats unter Berücksichtigung der Vorschrift im § 5 der Verordnung vom
24 sten December 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 407) ab-
zuändern und neu zu regeln.
Vor der Hinausgabe an die Ortssalzschänken sind diese Preisverzeichnisse den betreffenden
Amtshauptmannschaften zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen, wogegen sodann die im
&17 der erstgedachten Verordnung vom 23sten Mai 18.40 vorgeschriebene Einreichung der-
selben für den Schluß des Monats August im Jahre 1864 unterbleiben kann.
# 4. Der Niederlagspreis des Seesalzes, sowie des im & 17 der Verordnung, den Ver-
kauf des zu landwirthschaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes
betreffend, vom 15ten Mai 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860,
Seite 7 2) gedachten, zu Heilzwecken bestimmten Steinsalzes wird vom 1sten Januar 1864
ab, auf
v Zwei Thaler 20 Ngr. —.
für den Centner herabgesetzt.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 30sten November 1863.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Zenker.
Letzte Absendung: am 4ten December 1863.