Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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8 3. Demgemäß sind die nach § 21 der Ausführungsverordnung vom 23sten Mai 
1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 83) aufzustellenden Preis- 
verzeichnisse für die Salzschänken von den Ortsobrigkeiten ungesäumt und jedenfalls innerhalb 
des nächsten Monats unter Berücksichtigung der Vorschrift im § 5 der Verordnung vom 
24 sten December 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1845, Seite 407) ab- 
zuändern und neu zu regeln. 
Vor der Hinausgabe an die Ortssalzschänken sind diese Preisverzeichnisse den betreffenden 
Amtshauptmannschaften zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen, wogegen sodann die im 
&17 der erstgedachten Verordnung vom 23sten Mai 18.40 vorgeschriebene Einreichung der- 
selben für den Schluß des Monats August im Jahre 1864 unterbleiben kann. 
# 4. Der Niederlagspreis des Seesalzes, sowie des im & 17 der Verordnung, den Ver- 
kauf des zu landwirthschaftlichen, gewerblichen und medicinischen Zwecken bestimmten Salzes 
betreffend, vom 15ten Mai 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1860, 
Seite 7 2) gedachten, zu Heilzwecken bestimmten Steinsalzes wird vom 1sten Januar 1864 
ab, auf 
v Zwei Thaler 20 Ngr. —. 
für den Centner herabgesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 30sten November 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
Letzte Absendung: am 4ten December 1863. 
  
 
	        
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