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k) die Rübenzuckersteuer,
10 die Schlachtsteuer,
m) die Stempelsteuer.
& 2. Die Gewerbesteuer der Bankschlächter und Branntweinbrenner ist auch im Jahre
1864 (vergl. § 2 des Gesetzes vom 31sten Januar 1852, Seite 3 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes rom Jahre 1852, und § 11 des Gesetzes vom 23sten April 1850, Seite 29
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) nach einem aliquoten Theile der von
ihnen im vorhergehenden Kalenderjahre erlegten Schlachtsteuer, beziehendlich Maischsteuer zu
entrichten. Die Bestimmung des dießfalls anzunehmenden, den bezüglichen bisherigen Ge-
werbesteuerbeiträgen anzupassenden Ouotalverhältnisses bleibt Unserem Finanzministerium über-
lassen, und sind sodann die für die Bankschlächter hiernach ausfallenden Individualansätze bei
Abschätzung der Bankbäcker (vergl. 6 11 D des Gesetzes vom 23 sten April 1850) zum An-
halten zu nehmen.
Nicht minder hat Unser Finanzministerium die Termine für die Erhebung der Gewerbe-
und Personalsteuer zu bestimmen.
& 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= Sund Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich
aufgehoben worden sind oder noch aufgehoben werden, haben vorschriftmäßig fortzubestehen,
auch bleiben den Staatscassen die ihnen im Jahre 1863 budgetmäßig zugetheilt gewesenen
sonstigen Einnahmequellen auch im Jahre 1864 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 7ten December 1 863.
Johann.
Richard Freiherr von Friesen.
& 137) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und
Abgaben im Jahre 1864;
vom vten December 1863. ç
u Ausführung des Gesetzes wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben
im Jahre 1864, vom heutigen Tage, wird hierdurch Folgendes verordnet:
#fl 1. An Grundsteuern sind im Jahre 1864 von jeder Steuereinheit zu erheben und
zu berechnen:
1863. 109