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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
2Sl Stück vom Jahre 1863.
& 138) Verordnung,
die Beförderung von Requisitionen an Königlich Niederländische Behörden
betreffend:
vom öten December 1863.
Dee Königlich Niederländische Regierung hat auf gesandtschaftlichem Wege mitgetheilt, daß
Sächsische Gerichtsbehörden sich mit Anträgen auf Verhaftung von Angeklagten und Beschlag-
nahme von Werthsobjecten oder Urkunden direct an Niederländische Gerichte gewendet haben,
Seiten der letzteren aber dergleichen directen Anträgen nach der Niederländischen Gesetzgebung
nicht entsprochen werden könne.
Indem in Folge dieser Mittheilung, was die Verhaftung von Verbrechern angeht, auf die
mittelst Verordnung vom 1 7ten Juli 1856 im Gesetz= und Verordnungsblatte für 1856,
Seite 143 fg. publicirte, mit dem Königreiche der Niederlande über die gegenseitige Aus-
lieferung von Verbrechern getroffene Uebereinkunft verwiesen und insbesondere auf die im Ar-
tikel 6 dieser Uebereinkunft enthaltene Bestimmung aufmerksam gemacht wird, werden die
Gerichtsbehörden beziehendlich wiederholt angewiesen, künftig, wenn sie Anträge der oben an-
gegebenen Art bei Königlich Niederländischen Gerichten zu stellen haben, die an letztere deshalb
zu erlassenden Requisitionsschreiben behufs deren Beförderung auf gesandtschaftlichem Wege beim
Justizministerium einzureichen.
Dresden, den 5ten December 1 863.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Behr.
Rosenberg.
1868. 110