Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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vam Jahre 1858, Seite 134 fg.) dergestalt bestätigt haben, daß den darin enthaltenen 
Bestimmungen genau nachgegangen werden soll. " 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 5ten December 1863. 
Johann. 
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Nachtrag E 
zu den Statuten der Leipziger Bank. 
Mit Genehmigung der hohen Staatsregierung wird § 38 des mittelst Allerhöchsten Decrets 
vom 2ten Juli 1858 bestätigten Nachtrags zu den Statuten der Leipziger Bank hiermit auf- 
gehoben, an dessen Stelle der nachstehende § 38 in veränderter Fassung in Kraft tritt. 
38.Die Bank hat das Recht, Banknoten und Bankrassenscheine, jedoch nicht unter Banknoten, 
dem Betrage von 10 Thalern im 30-Thalerfuße, auszugeben, welche auf den Inhaber lauten, Scrnnenè 
statt baaren Geldes circuliren und auf Verlangen von der Hauptbank sofort gegen baare ren Einlösung. 
Zahlung in der gesetzlich bestehenden Landeswährung in Silber einzulösen sind. 
Die Höhe des Betrags der von der Bank in Abschnitten à 10 Thaler auszugebenden 
Banknoten und Bankcassenscheine wird jedoch von der Staatsregierung bestimmt. 
Der Totalbetrag der auszugebenden Banknoten und Bankaassenscheine, welche mit den 
zu jeder Zeit ohne vorherige Kündigung oder nach einer kürzeren als dreimonatigen Kündigungs- 
frist rückzahlbaren Depositen (6 14 Nr. 1) rücksichtlich der Deckungsberechnung nur Eine 
Summe bilden, darf niemals außer Verhältniß zu den in gemünztem oder ungemünztem Silber 
vorhandenen Fonds der Anstalt stehen. 4 
Dieses Deckungsverhältniß wird dergestalt festgestellt, daß die in Umlauf befindlichen 
Banknoten und Bankcassenscheine und die ohne vorherige Kündigung jederzeit oder nach einer 
kürzeren als dreimonatigen Kündigungsfrist rückzahlbaren Depositen bis zum Gesammtbetrage 
von Sechs Millionen Thaler zur Hälfte, der über Sechs Millionen Thaler hinausgehende Be- 
trag aber zu zwei Dritttheilen durch gemünztes oder ungemünztes Silber gedeckt sein müssen. 
Der durch Metallwerth nicht gedeckte Theil des Nominalbetrags der wirklich ausgegebenen 
Banknoten und Bankeassenscheine, sowie der ohne vorherige Kündigung jederzeit eder nach
	        
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