Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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*397. Die Eintragung einer Hypothek vermöge gesetzlichen Rechtsgrundes wird durch 
den Widerspruch des Eigenthümers nicht gehindert. Derselbe kann aber seine Einwendungen, 
insbesondere auch, daß die Forderung gar nicht oder nicht nach dem behaupteten Betrage be- 
stehe, oder daß mehr Grundstücke, als nöthig, belastet worden seien, ausführen und die gänz- 
liche oder theilweise Löschung der Hypothek verlangen. Ist die Forderung streitig, so trifft 
die Beweislast Denjenigen, welcher den gesetzlichen Rechtsgrund geltend gemacht hat. Daß 
eine beschränktere Sicherstellung genügend sei, hat der Eigenthümer zu beweisen. 
399. Eine auf Bestellung einer Hypothek gerichtete Willenserklärung ist, wenn sie 
von dem Eigenthümer des Grundstücks ausgeht, ein Rechtsgrund zur Eintragung. 
399. Wer unter einer auflösenden Bedingung als Eigenthümer in das Grundbuch 
eingetragen ist, kann das Grundstück nicht mit Hypotheken belasten. 
* 400. Sind Beschränkungen des Eigenthümers hinsichtlich der freien Verfügung über 
das Grundstück in dem Grundbuche eingetragen, so kann derselbe nur mit Einwilligung der 
Betheiligten eine Hypothek bestellen. 
# 401. Der Einwilligung eines Vor= oder Wiederkaufsberechtigten bedarf es nicht 
zur Bestellung einer Hypothek. Ist das Vor= oder Wiederkaufsrecht unter Angabe einer im 
Voraus bestimmten Vor= oder Wiederkaufssumme als Verfügungsbeschränkung in dem Grund- 
buche eingetragen, so hat die ohne seine Einwilligung bestellte Hypothek, soweit sie die gedachte 
Summe übersteigt, keine Wirkung gegen den Vor= oder Wiederkaufsberechtigten. 
§ 402. Die Einwilligung Desjenigen, welchem der Nießbrauch an einem Grundstücke 
zusteht, wird zur Bestellung einer Hypothek an demselben nicht erfordert. Ist aber der Nieß- 
brauch als Verfügungsbeschränkung in das Grundbuch eingetragen, so erstreckt sich die Hypothek, 
so lange dieser dauert, nicht auf die Früchte des Grundstücks. 
##403. In Folge einer Willenserklärung kann nur dann eine Eintragung gescheben, 
wenn das zu verpfändende Grundstück durch die Willenserklärung ausdrücklich bestimmt ist. 
Fehlt'es an einer solchen Bestimmung, so bleibt den Betheiligten überlassen, zuvörderst Ge- 
wißheit über das Grundstück auf dem Rechtswege oder auf andere Weise herbeizuführen. 
III. Vormerkung. 
§404. JIst eine Forderung und der Rechtsgrund zur Eintragung durch unverdächtige 
öffentliche oder Privaturkunden bescheinigt, die Eintragung aber wegen eines das Wesen der 
Forderung und des Rechtsgrundes nicht betreffenden Mangels oder Hindernisses auszusetzen, 
so kann die Forderung in dem Hypothekenbuche vorgemerkt werden. Der Antrag auf Ein- 
tragung der Forderung gilt für den vorgedachten Fall zugleich als Antrag auf Vormerkung. 
*405. Die Vormerkung sichert der künftig einzutragenden Forderung ihre Stelle in 
der Reihenfolge der Hypotheken. 
1863. 7
	        
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