Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

(778 ) 
Pfund des zum gegenwärtig noch bestehenden Niederlagspreise von Drei Thalern 18 Ngr. —— 
erkauften Speisesalzes auszahlen lassen. 
Diejenigen Salzschänken, welche hiervon Gebrauch machen wollen, haben jedoch den Be— 
stand ihrer Vorräthe an Speisesalz am 31s ten December dieses Jahres in Städten durch den 
Stadtrath, auf dem Lande aber durch die Ortsgerichtspersonen aufnehmen und bescheinigen zu 
lassen und unter Vorzeigung dieser Bescheinigung bei derjenigen Salzverwalterei, deren Bezirke 
sie zugetheilt sind, die ausfallende Entschädigung und zwar bei Verlust derselben bis spätestens 
den 31sten Januar nächsten Jahres zu erheben. 
Diese Bekanntmachung ist in Gemäßheit § 21 des Gesetzes, die Angelegenheiten der 
Presse betreffend, vom 1 4ten März 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, 
Seite 6 7) in allen dazu verpflichteten Zeitschriften zum schleunigen Abdrucke zu bringen. 
Dresden, den 1 Sten December 1863. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Zenker. 
Letzte Absendung: am 30sten December 1863.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.