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Gesetz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
L5f#s Stück vom Jahre 1863.
144) Verordnung,
den zwischen den Staaten des deutschen Jollvereins und der Republik Chili abge-
schlossenen Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag betreffend;
vom 17ten December 1863.
N von Seiten der Koniglich Preußischen Regierung, zugleich im Namen und Auftrag
der übrigen Zollvereinsstaaten, mit der Republik Chili am 1sten Februar 1862 ein Freund-
schafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag abgeschlossen worden ist, dessen Ratification all-
seitig erfolgt ist und bezüglich dessen der Austausch der Ratificationsurkunden am Züsten
Juli dieses Jahres zu Santjago stattgefunden hat: so wird dieser Vertrag in der Beilage
unter O mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und mit der Bemerkung zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, daß von Seiten der Chilenischen Regierung bei Auswechselung der Ratifi-
cationsurkunden noch ausdrücklich zugesichert worden ist,
daß, falls der eine oder der andere der Zollvereinsstaaten durch einen eigenen Consul
in Chili nicht vertreten sein sollte, und in dessen Folge zu Gunsten seiner Unterthanen
die durch den Vertrag den Consulu beider Theile beigelegten Befugnisse durch den
Consul oder den diplomatischen Agenten eines der anderen Zollvereinsstaaten wahr-
nehmen lassen wollte, Chilenischer Seits gegen eine solche Vertretung keine Einwend-
ungen erhoben werden würden.
Dresden, den 1 7ten December 1863.
Die Ministerien des Aus- Das Finanz-Ministerium.
wärtigen und des Innern. Frhr. v. Friesen.
Frhr. v. Beust.
Schäfer.
1663. 113