Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863. (29)

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Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
ausgefertigt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden. 
Dresden, den 12ten December 1863. 
Johann. 
6 Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Zu den mittelst Allerhöchsten Decrets vom 19ten August 1848 bestätigten Statuten der 
Chemnitzer Stadtbank ist von dem Rathe der Stadt Chemnitz unter Zustimmung des dasigen 
Stadtverordnetencollegiums Namens der Stadtgemeinde folgender weiterer 
Nachtrag 
vereinbart worden: 
Der jährliche Reingewinn der Chemnitzer Stadtbank wird von der Zeit an, wo der 
Reservefond der Letzteren die Höhe von Ein Hundert Tausend Thalern erreicht und 
auf so lange, als er nicht unter diese Höhe herabsinkt, zwischen dem genannten Fond 
und der Stadtcasse zu Chemnitz zu gleichen Theilen getbeilt. · 
Hierüber ist dieser 
Nachtrag 
ausgefertigt und verfassungsgemäß vollzogen worden. 
Chemnitz, den 26sten November 1863. 
Der Rath der Stadt Chemnitz. 
1 Julius Robert Vetters, 
" Stadtrath. 
Die Stadtverordneten daselbst: 
Franz Xaver Rewitzer, Vorsitzender. 
Traug. Wilhelm Trübenbach. 
Adv. Herrmann Weber. 
E. J. Bauer.