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II. Anfang des Pfandrechtes.
#471. Das Faustpfand beginnt mit der Uebergabe des Pfandes an den Pfandgläubiger,
wenn die zu sichernde Forderung bereits entstanden ist. Bei künftigen Forderungen beginnt,
der früher geschehenen Uebergabe des Pfandes ungeachtet, das Pfandrecht erst mit dem Eintritte
der Wirksamkeit der Forderung.
472. Ist eine fremde bewegliche Sache als Pfand übergeben worden, so kann das
Pfandrecht nicht eher beginnen, als wenn der Eigenthümer die Verpfändung genehmigt oder
Erbe des Verpfänders, oder der Verpfänder Eigenthümer der verpfändcten Sache wird. Unter
mehreren Pfandrechten an derselben fremden Sache wird es bei dem Eintritte des einen oder
des anderen dieser Ereignisse so angesehen, als wären sie zu der Zeit, wo sie der Nichteigen-
thümer einräumte, bestellt worden.
III. Umfang des Pfandrechtes.
473. Die verpfändete Sache haftet für die Forderung, zu deren Sicherung sie dienen
soll, für Nebenansprüche, Zinsen jeder Art, Schäden, Kosten der Kündigung und der Einklag-
ung der Forderung, und für Verwendungen auf die Sache. Ist ein Faustpfand für eine fremde
Schulod bestellt, so haftet dasselbe für die Nebenansprüche nur nach den Vorschriften in 66 1456,
1457.
IV. Wirkungen des Pfandrechtes.
&474. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, das Faustpfand so lange zu besitzen, bis er
vollständige Befriedigung wegen der gesicherten Forderung erlangt hat.
#475. Während des Besitzes hat der Pfandgläubiger die Rechte und Verbindlichkeiten
des Verwahrers einer fremden Sache. Derselbe darf das Pfand ohne Einwilligung des Ver-
pfänders nicht weiter verpfänden.
&476. Ohne Einwilligung des Verpfänders darf der Pfandgläubiger das Faustpfand
nicht benutzen. Wird eine fruchtbringende Sache verpfändet, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß dem Pfandgläubiger die Erhebung der Früchte gestattet sei.
#477. Ist der Pfandgläubiger zur Erhebung von Früchten berechtigt, so hat er über
dieselben Rechnung abzulegen und deren Betrag von seiner Forderung abzurechnen.
# 478. Sind die Früchte der Sache dem Pfandgläubiger anstatt der Zinsen überlassen,
so dienen sie, ohne daß es einer Rechnungsablegung bedarf, als Ersatz für die Zinsen, soweit
nicht eine Umgehung von Zinsverboten bezweckt wird.
##479. Der Faustpfandgläubiger hat das Recht, die verpfändete Sache zu verkaufen.
Eine Pfandklage, um sich den Besitz des Faustpfandes zu verschaffen, hat er nicht.
# 480. Der Verkauf des Pfandes zur Befriedigung des Pfandgläubigers muß in öffent-
licher Versteigerung durch eine hierzu verpflichtete Person geschehen. Handelswaaren können
durch verpflichtete Mäkler um den gangbaren Marktpreis aus freier Hand verkauft werden.