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541. Besteht eine Grunddienstbarkeit in der Befugniß, auf der Mauer, dem Ge-
wölbe, der Säule, oder sonst einer Bauanlage des Nachbars ein Bauwerk ruhen zu lassen, so
hat der Verpflichtete die Unterlagen in dem Zustande zu erhalten, welchen sie zur Zeit der
Auflegung der Last gehabt haben, und dieselben, wenn sie baufällig werden, herzustellen.
6§542. In der Dienstbarkeit, Balken oder andere Baustücke in die Wand oder Mauer
des Nachbars einzulegen, ist das Recht enthalten, die schadhaft oder unbrauchbar gewordenen
Balken oder anderen Baustücke wieder herzustellen oder durch neue zu ersetzen.
543. Bei der Dienstbarkeit der Dachtraufe hat der Berechtigte zwischen dem Herab-
fallen des Regenwassers in Tropfen und der Leitung desselben in Röhren oder Rinnen zu
wählen und sofern dadurch das dienende Grunostück nicht mehr belästigt wird, die Befugniß,
die getroffene Wahl zu ändern, auch den Tropfenfall höher oder niedriger zu legen und die
Bauart seines Daches zu ändern, selbst wenn damit eine Aenderung im Tropfenfalle oder in
der Röhren= oder Rinnenleitung verbunden ist.
544. Das Lichtrecht besteht darin, daß auf dem dienenden Grundstücke nichts vor-
genommen werden darf, wodurch das für die Oeffnung oder den Raum, worauf sich die
Dienstbarkeit bezieht, bezweckte Licht entzogen oder geschmälert wird.
* 545. Ist das Lichtrecht in Bezug auf ein Fenster ohne nähere Bestimmung gestattet,
so darf dem Berechtigten der Einfall des Lichtes vom freien Himmel nicht weiter, als bis zur
Höhe eines halben rechten Winkels von der Sohlbank des Fensters aufwärts entzogen werden.
Wenn das Lichtrecht einem Gebäude im Allgemeinen gestattet worden ist, so ist die Höhe des
halben rechten Winkels lediglich nach den Lichtöffnungen im Erdgeschosse zu bemessen.
*546. Das Recht der Aussicht giebt die Befugniß, auf dem dienenden Grund-
stücke jede neue Anlage zu verwehren, durch welche die bezweckte Aussicht entzogen oder
geschmälert wird.
* 547. Das Recht, ein Fenster in fremder oder gemeinschaftlicher Mauer zu haben,
ertheilt auch das Lichtrecht, das Recht zur Aussicht aber nur, wenn es besonders erworben
worden ist.
* 548. Das Recht des Fußsteiges umfaßt die Befugniß, auf dem Steige zu gehen
und soweit es die Oertlichkeit gestattet, darauf Lasten zu tragen und sich von Menschen tragen
zu lassen.
* 549. Das Recht des Fahrweges enthält zugleich das Recht des Fußsteiges. Der
Berechtigte darf auf dem Fahrwege fahren, reiten und Vieh führen, nicht aber schwere Lasten
schleifen oder freigelassenes Vieh treiben.
§ 550. Das Recht des Viehtriebes umfaßt nicht das Recht zum Fahren. Der Be-
rechtigte muß für den Schaden haften, welcher durch das Uebertreten des Viehes verursacht