Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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bewilligen  Allergnädigst  geruht  haben,  so  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  bffentlichen
Unterrichts  diesen  Statuten  die  erbetene  Bestätigung  mit  der  Wirkung  ertheilt,  daß  den  Be—
stimmungen  derselben  allenthalben  genau  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  dieses

Decret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  ausgefertigt
  worden.

Dresden,  den  2ten  Juni  1864.

«  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts.
von  Falkenstein.  Hausmann.
Statuten
der  Wittwen-  und  Waisencasse  der  Bürgerschullehrer  Zwickaus.
ꝛc.  2C.
&  17.  Die  Pensionen  können  in  keinem  Falle  verkümmert  werden.  Verkümmer.
ꝛc.  2c.  ung  Ler  er,

 

66)  Verordnung,
die  Bekanntmachung  einer  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung  abgeschlossenen
Uebereinkunft  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe  der  im  Königreiche  Polen
verstorbenen  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche  Sachsen  verstorbenen
Polnischen  Unterthanen  betreffend;

vom  6ten  Juni  1861.

Necheem  mit  der  Kaiserlich  Russischen  Regierung  nach  Juhalt  der  im  Nachstehenden  mit
einer  deutschen  Uebersetzung  abgedruckten,  am  1  1ten'2  3sten  April  dieses  Jahres  gegen  eine  gleichlautende,
  vom  Kaiserlich  Russischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene  Urkunde
  ausgetauschten  Ministerialerklärung  eine  Uebereinkunft  über  die  Behandlung  der  Mobiliarnachlässe
  der  im  Königreiche  Polen  verstorbenen  Sächsischen  und  beziehendlich  im  Königreiche
  Sachsen  verstorbenen  Polnischen  Unterthanen  abgeschlossen  worden  ist,  so  wird  diese
Uebereinkunft  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  6ten  Juni  1864.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:

Dr.  Hänel.
Nosenberg.

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