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bewilligen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Cultus und bffentlichen
Unterrichts diesen Statuten die erbetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Be—
stimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Zu dessen Urkund ist dieses
Decret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts ausgefertigt
worden.
Dresden, den 2ten Juni 1864.
« Ministerium des Cultus und öffentlichen
Unterrichts.
von Falkenstein. Hausmann.
Statuten
der Wittwen- und Waisencasse der Bürgerschullehrer Zwickaus.
ꝛc. 2C.
& 17. Die Pensionen können in keinem Falle verkümmert werden. Verkümmer.
ꝛc. 2c. ung Ler er,
66) Verordnung,
die Bekanntmachung einer mit der Kaiserlich Russischen Regierung abgeschlossenen
Uebereinkunft über die Behandlung der Mobiliarnachlässe der im Königreiche Polen
verstorbenen Sächsischen und beziehendlich im Königreiche Sachsen verstorbenen
Polnischen Unterthanen betreffend;
vom 6ten Juni 1861.
Necheem mit der Kaiserlich Russischen Regierung nach Juhalt der im Nachstehenden mit
einer deutschen Uebersetzung abgedruckten, am 1 1ten'2 3sten April dieses Jahres gegen eine gleichlautende,
vom Kaiserlich Russischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten vollzogene Urkunde
ausgetauschten Ministerialerklärung eine Uebereinkunft über die Behandlung der Mobiliarnachlässe
der im Königreiche Polen verstorbenen Sächsischen und beziehendlich im Königreiche
Sachsen verstorbenen Polnischen Unterthanen abgeschlossen worden ist, so wird diese
Uebereinkunft zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, den 6ten Juni 1864.
Ministerium der Justiz.
Für den Minister:
Dr. Hänel.
Nosenberg.
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